129
Nr. 20 Badisches
Gesetz- und Verordnungs-Matt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 1. Juli 1927.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung des Ministers des Innern: Verkehr mit Giften; Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftfangenden Stoffen aus dem Ausland.
Verordnung.
(Vom 17. Juni 1927.)
Verkehr mit Giften.
Zite Verordnung vom 27. Februar 1895 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 67) in der Fassung vom 25. Juni 1901 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sette 439), vom 3. März 1906 (Gesetz- und Veroro- NNngsblatt Seite 76) und vom 27. Januar 1926 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 28) wird geändert wie folgt!
I. Im Verzeichnis der Gifte ist hinzuzufügen:
1. In Abteilung 1 ist am Schluffe der Position „Fluorwasserstoffsäure (flußsaure) Salze, saure, und deren Zubereitungen" einzufügettt „ausgenommen Stifte, die den Anforderungen an die Position" Fluorwasserstoffsäure (flußsaure) Salze, saure, in Form von Stiften . . ." der Abteilung 3 entsprechen (siehe dort.)."
2. In Abteilung 3 ist zwischen „Farben, welche Antimon. . . ." und „Goldsalze" einzufügen: „Fluorwasserstoffsäure (flußsaure) Salze, saure, in Form von Stiften mit einem Höchstgewichte von 8 Z und einem Höchstgehalte von ^ 50 v. H. saurem flußsaurem Salze, soweit diese in geschlossenen Behältern Mit der Aufschrift „Gift" zur Abgabe an das Publikum gelangen und sofern die Packungen außerdem folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Die Stifte müssen an ihrem unteren Ende mit dem Behälter fest verbunden sein;
2. die Behälter dürfen keine reklameyaften Auf drucke und reklamehaften Bilder aufweisen; Gesetz- und Verordnungsblatt 1927.
3. die Packungen sind mit einet Gebrauchsanweisung zu versehen, die den Vermerk „Vorsicht! Stift nicht anlecken I" tragen muß.
II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Karlsruhe, de« 17- Juni 1927.
Der Minister des JnNern In Vertretung Föhrenbach
Bekanntmachung.
(Vom 20. Juni 1927.)
Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftfangenden Stoffen aus dem Ausland.
Auf Grund der 88 2 und 8 des Reichsgesetzes über Maßnahmen gegen die Rinderpest vom 7- April 1869 (Reichsgesetzblatt Seite 105), des 8 6 der zu diesem Gesetz ergangenen revidierten Instruktion vom 9. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 147) und der §8 1 ff. des Reichsgesetzes über Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinsuhrverbote vom 21. Mai 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 95) sowie auf Grund der ßK 2, 7 und 74 ff- des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 519) wird folgendes bestimmt:
I.
Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren, Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftfangenden Stoffen aus dem Auslande nach und durch Baden ist grundsätzlich ver- boten.
24