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Nr. 20 Badisches

Gesetz- und Verordnungs-Matt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 1. Juli 1927.

Inhalt.

Verordnung und Bekanntmachung des Ministers des Innern: Verkehr mit Giften; Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftfangenden Stoffen aus dem Ausland.

Verordnung.

(Vom 17. Juni 1927.)

Verkehr mit Giften.

Zite Verordnung vom 27. Februar 1895 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 67) in der Fassung vom 25. Juni 1901 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sette 439), vom 3. März 1906 (Gesetz- und Veroro- NNngsblatt Seite 76) und vom 27. Januar 1926 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 28) wird ge­ändert wie folgt!

I. Im Verzeichnis der Gifte ist hinzuzufügen:

1. In Abteilung 1 ist am Schluffe der Position Fluorwasserstoffsäure (flußsaure) Salze, saure, und deren Zubereitungen" einzufügettt ausgenommen Stifte, die den Anforderungen an die Position" Fluorwasserstoffsäure (fluß­saure) Salze, saure, in Form von Stiften . . ." der Abteilung 3 entsprechen (siehe dort.)."

2. In Abteilung 3 ist zwischenFarben, welche Antimon. . . ." undGoldsalze" einzufügen: Fluorwasserstoffsäure (flußsaure) Salze, saure, in Form von Stiften mit einem Höchst­gewichte von 8 Z und einem Höchstgehalte von ^ 50 v. H. saurem flußsaurem Salze, soweit diese in geschlossenen Behältern Mit der Aufschrift Gift" zur Abgabe an das Publikum gelangen und sofern die Packungen außerdem folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Die Stifte müssen an ihrem unteren Ende mit dem Behälter fest verbunden sein;

2. die Behälter dürfen keine reklameyaften Auf drucke und reklamehaften Bilder aufweisen; Gesetz- und Verordnungsblatt 1927.

3. die Packungen sind mit einet Gebrauchsanwei­sung zu versehen, die den VermerkVorsicht! Stift nicht anlecken I" tragen muß.

II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

Karlsruhe, de« 17- Juni 1927.

Der Minister des JnNern In Vertretung Föhrenbach

Bekanntmachung.

(Vom 20. Juni 1927.)

Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftfangenden Stoffen aus dem Ausland.

Auf Grund der 88 2 und 8 des Reichsgesetzes über Maßnahmen gegen die Rinderpest vom 7- April 1869 (Reichsgesetzblatt Seite 105), des 8 6 der zu diesem Gesetz ergangenen revidierten In­struktion vom 9. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 147) und der §8 1 ff. des Reichsgesetzes über Zu­widerhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinder­pest erlassenen Vieheinsuhrverbote vom 21. Mai 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 95) sowie auf Grund der ßK 2, 7 und 74 ff- des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 519) wird folgendes bestimmt:

I.

Die Ein- und Durchfuhr von leben­den Tieren, Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftfangen­den Stoffen aus dem Auslande nach und durch Baden ist grundsätzlich ver- boten.

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