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5. Hilfslehrern,
6. Assistenten.
Nr. 25
8 5.
Die ordentlichen und die planmäßigen außerordentlichen Professoren sind als planmäßige Beamte angestellt.
Die Zulassung von P r i v a t d o z e nt e n erfolgt auf Grund der Habilitations- und Privatdozentenordnung nach Genehmigung des Ministeriums. Sie sind berechtigt, innerhalb des Lehrgebietes, für das sie durch die Habilitation zugelassen wurden, Vorlesungen und Übungen abzuhalten, die im Benehmen mit der Abteilung festzulegen sind. Ihre dienstlichen Verhältnisse sind durch die Privat- dnzentenordnung geregelt.
Die Hilfslehrer sind als planmäßige oder uichtplanmäßige Beamte für bestimmte Lehrgegenstände angestellt.
Die Assistenten sind Hilfskräfte bestimmter Professoren; ihre dienstlichen Verhältnisse sind durch die Assistenten-Ordnung geregelt.
III. Leitung und Verwaltung.
8 6 .
Die Leitung und Verwaltung wird geführt:
Für die einzelnen Abteilungen durch:
1. den Abteilungsvorstand,
2. das Abteilungskollegium.
8. Für die gesamte Hochschule durch:
1. den Rektor,
2. den Senat,
3. den Großen Rat,
4. die Beiräte für wirtschaftliche und rechtliche Fragen und für Bausachen,
5. das Sekretariat und die Verwaltung.
Die Abteilungen.
8 7-
Jede Abteilung (8 3) umfaßt diejenigen Lehrkräfte, welche ihr nach einer vom Ministerium genehmigten Ordnung zugewiesen sind.
Jede Lehrkraft muß einer bestimmten Abteilung angehören und kann nicht zugleich Mitglied einer anderen Abteilung sein.
Die Organe der Abteilungen sind:
der Abteilungsvorstand und das Abteilungskollegium.
Abteilungsvorstand.
8 8 .
Der Abteilungsvorstand ist der Vertreter der Abteilung und Mitglied des Senats.
Er hat in Gemeinschaft mit dem Abteilungs- kolleginm die Interessen der Abteilung zu wahren.
Er ordnet die Sitzungen des Abteilungskollegiums an, führt in denselben den Vorsitz und vollzieht die gefaßten Beschlüsse.
Er schreibt die Studierenden in die Abteilung ein und erteilt ihnen entweder selbst die für ihr Studium nötigen Ratschläge, oder verweist sie an die Vertreter der in Frage kommenden Fächer.
8 9.
Der Abteilungsvorstand wird von dem Abteilungskollegium jeweils auf 2 Jahre aus der Zahl der ordentlichen Professoren der Abteilung in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Ablehnung ist nur aus Gesundheitsrücksichten gestattet. Die Wahl findet jedes Jahr, abwechselnd in der einen Hälfte der Abteilungen statt, und zwar innerhalb 14 Tagen nach der Wahl des Rektors. Die Wahl ist dem Ministerium anzuzeigen.
Der Abteilungsvorstand tritt sein Amt am 1. September an.
Sein Stellvertreter ist sein Amtsvorgänger. Wird die Stelle des Abteilungsvorstandes vor Beginn des letzten Semesters seiner Dienstzeit erledigt, so findet eine Nachwahl statt.
A b t e i l u n g s k o l l e g i u m.
8 10 .
Das Abteilungskollegium setzt sich zusammen aus:
1. Den ordentlichen Professoren der Abteilung und denjenigen Dozenten, denen von der Regierung die akademischen Rechte ordentlicher Professoren verliehen sind.
2. Den gewählten Vertretern der anderen Dozenten, nämlich
a) der planmäßigen außerordentlichen Professoren und
b) der nichtplanmäßigen Dozenten.
3. Den emeritierten ordentlichen Professoren; diese nehmen jedoch an den Abteilungssit- zungen nur auf besondere Einladung der