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5. Hilfslehrern,

6. Assistenten.

Nr. 25

8 5.

Die ordentlichen und die planmäßigen außerordentlichen Professoren sind als planmäßige Beamte angestellt.

Die Zulassung von P r i v a t d o z e nt e n er­folgt auf Grund der Habilitations- und Privat­dozentenordnung nach Genehmigung des Ministe­riums. Sie sind berechtigt, innerhalb des Lehrge­bietes, für das sie durch die Habilitation zugelassen wurden, Vorlesungen und Übungen abzuhalten, die im Benehmen mit der Abteilung festzulegen sind. Ihre dienstlichen Verhältnisse sind durch die Privat- dnzentenordnung geregelt.

Die Hilfslehrer sind als planmäßige oder uichtplanmäßige Beamte für bestimmte Lehrgegen­stände angestellt.

Die Assistenten sind Hilfskräfte bestimmter Professoren; ihre dienstlichen Verhältnisse sind durch die Assistenten-Ordnung geregelt.

III. Leitung und Verwaltung.

8 6 .

Die Leitung und Verwaltung wird geführt:

Für die einzelnen Abteilungen durch:

1. den Abteilungsvorstand,

2. das Abteilungskollegium.

8. Für die gesamte Hochschule durch:

1. den Rektor,

2. den Senat,

3. den Großen Rat,

4. die Beiräte für wirtschaftliche und rechtliche Fragen und für Bausachen,

5. das Sekretariat und die Verwaltung.

Die Abteilungen.

8 7-

Jede Abteilung (8 3) umfaßt diejenigen Lehr­kräfte, welche ihr nach einer vom Ministerium ge­nehmigten Ordnung zugewiesen sind.

Jede Lehrkraft muß einer bestimmten Abteilung angehören und kann nicht zugleich Mitglied einer anderen Abteilung sein.

Die Organe der Abteilungen sind:

der Abteilungsvorstand und das Abteilungs­kollegium.

Abteilungsvorstand.

8 8 .

Der Abteilungsvorstand ist der Vertreter der Abteilung und Mitglied des Senats.

Er hat in Gemeinschaft mit dem Abteilungs- kolleginm die Interessen der Abteilung zu wahren.

Er ordnet die Sitzungen des Abteilungskolle­giums an, führt in denselben den Vorsitz und voll­zieht die gefaßten Beschlüsse.

Er schreibt die Studierenden in die Abteilung ein und erteilt ihnen entweder selbst die für ihr Studium nötigen Ratschläge, oder verweist sie an die Vertreter der in Frage kommenden Fächer.

8 9.

Der Abteilungsvorstand wird von dem Abtei­lungskollegium jeweils auf 2 Jahre aus der Zahl der ordentlichen Professoren der Abteilung in ge­heimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Ablehnung ist nur aus Gesundheitsrücksichten ge­stattet. Die Wahl findet jedes Jahr, abwechselnd in der einen Hälfte der Abteilungen statt, und zwar innerhalb 14 Tagen nach der Wahl des Rektors. Die Wahl ist dem Ministerium anzuzeigen.

Der Abteilungsvorstand tritt sein Amt am 1. September an.

Sein Stellvertreter ist sein Amtsvorgänger. Wird die Stelle des Abteilungsvorstandes vor Be­ginn des letzten Semesters seiner Dienstzeit erledigt, so findet eine Nachwahl statt.

A b t e i l u n g s k o l l e g i u m.

8 10 .

Das Abteilungskollegium setzt sich zusammen aus:

1. Den ordentlichen Professoren der Abteilung und denjenigen Dozenten, denen von der Re­gierung die akademischen Rechte ordentlicher Professoren verliehen sind.

2. Den gewählten Vertretern der anderen Do­zenten, nämlich

a) der planmäßigen außerordentlichen Pro­fessoren und

b) der nichtplanmäßigen Dozenten.

3. Den emeritierten ordentlichen Professoren; diese nehmen jedoch an den Abteilungssit- zungen nur auf besondere Einladung der