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Nr. 35

Personen, deren Beruf die Hilfe bei Not­ständen erfordert, so insbesondere Ärzten und Apothekern sowie bei im öffentlichen und privaten Sanitätsdienst tätigen Per­sonen.

Im übrigen finden die Vorschriften der badischen Gemeindeordnung über gemeindliche Ehrenämter auf die Niederlegung oder Ableh­nung des Zähleramts sinngemäß Anwendung.

§ 3

In Gemeinden mit staatlicher Polizeiver­waltung erfolgt die Zustellung der Zählpapiere an die Grundstückseigentümer und deren Ver­treter durch die Polizei, falls die Gemeinde einen dahingehenden Antrag stellt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit der Verkün­dung in Kraft.

Karlsruhe, den 26. Mai 1933.

Der Minister des Innern Pflaumer

Bekanntmachung.

(Vom 22. Mai 1933)

Die Erhebung der Landes- und Ortskirchensteuer für 1932 und 1933.

Zu den Verordnungen vom 1. April 1932 und 1933 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1932

Seite 95 und 1933 Seite 54) über die Erhe­bung der Landes- und Ortskirchensteuer wird darauf hingewiesen, daß durch Kapitel IV § 14 der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege vom 18. März 1933 (Neichsgesetzblatt I Seite 109 fs.) hinsichtlich der veranlagten Einkommensteuer- pflichtigen eine Erweiterung der Steuergrund­lage eingetreten ist. Soweit nämlich die Ein­kommensteuer als Maßstabsteuer für eine Be­steuerung durch Religionsgesellschaften des öf­fentlichen Rechts dient, gilt der Gesamtbetrag der gemeinsam mit der veranlagten Einkom­mensteuer berechneten Zuschläge für die Ein­kommen von mehr als 8000 Mt, der Zuschläge der Ledigen und der Krisensteuer der Veran­lagten als Einkommensteuer. Auf die Lohn­steuer findet diese Bestimmung hinsichtlich des Zuschlags der Ledigen entsprechende Anwen­dung.

Karlsruhe, den 22. Mai 1933.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz

Abteilung Kultus und Unterricht

Or. Wacker

Druck und Verlag von Malsch s Vogel in Karlsruhe.