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Nr. 35
Personen, deren Beruf die Hilfe bei Notständen erfordert, so insbesondere Ärzten und Apothekern sowie bei im öffentlichen und privaten Sanitätsdienst tätigen Personen.
Im übrigen finden die Vorschriften der badischen Gemeindeordnung über gemeindliche Ehrenämter auf die Niederlegung oder Ablehnung des Zähleramts sinngemäß Anwendung.
§ 3
In Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung erfolgt die Zustellung der Zählpapiere an die Grundstückseigentümer und deren Vertreter durch die Polizei, falls die Gemeinde einen dahingehenden Antrag stellt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 26. Mai 1933.
Der Minister des Innern Pflaumer
Bekanntmachung.
(Vom 22. Mai 1933)
Die Erhebung der Landes- und Ortskirchensteuer für 1932 und 1933.
Zu den Verordnungen vom 1. April 1932 und 1933 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1932
Seite 95 und 1933 Seite 54) über die Erhebung der Landes- und Ortskirchensteuer wird darauf hingewiesen, daß durch Kapitel IV § 14 der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege vom 18. März 1933 (Neichsgesetzblatt I Seite 109 fs.) hinsichtlich der veranlagten Einkommensteuer- pflichtigen eine Erweiterung der Steuergrundlage eingetreten ist. Soweit nämlich die Einkommensteuer als Maßstabsteuer für eine Besteuerung durch Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts dient, gilt der Gesamtbetrag der gemeinsam mit der veranlagten Einkommensteuer berechneten Zuschläge für die Einkommen von mehr als 8000 Mt, der Zuschläge der Ledigen und der Krisensteuer der Veranlagten als Einkommensteuer. Auf die Lohnsteuer findet diese Bestimmung hinsichtlich des Zuschlags der Ledigen entsprechende Anwendung.
Karlsruhe, den 22. Mai 1933.
Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz
— Abteilung Kultus und Unterricht —
Or. Wacker
Druck und Verlag von Malsch s Vogel in Karlsruhe.