S5

Nr. 36

Badisches

Gesetz- und Verordmmgs-Kalt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 1. Juni 1933.

Inhalt.

Verordnungen: des Ministers des Innern: über die Behandlung der Ausländer (Ausländerpolizei­verordnung); des Finanz- und Wirtschaftsministers: Erhebung von Dienst- und Ordnungsstrafen.

Dritte Verordnung des Ministers des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abtei­lung I u st i z zur Änderung der Vollzugsverordnung zum Reichsgesetz über die Unfallfürsorge für Gefangene.

Verordnung

(Vom 27. Mai 1933)

über die Behandlung der Ausländer (Ausländerpolizeiverordnung).

Auf Grund des § 1 des Gesetzes des Staatsministeriums über die Behandlung der Ausländer (Ausländerpolizeigesetz) vom 27. April 1933 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 73) wird verordnet, was folgt:

8 1

Jeder Ausländer ist zum Aufenthalt im Lande Baden zugelassen, solange er die in die­sem Gebiete geltenden Gesetze und Verwal­tungsvorschriften befolgt. Ein Anspruch auf Gestattung des Aufenthalts steht dem Auslän­der nicht zu.

Polizeiliche Meldung.

§ 2

Ausländer unterliegen im Lande Baden den jeweils geltenden Vorschriften über das po­lizeiliche Meldewesen.

Aufenthaltserlaubnis.

8 3

(1) Jeder über fünfzehn Jahre alte Aus­länder bedarf einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er sich länger als sechs Monate im Lande Baden ununterbrochen aufhalten will oder aufhält.

(2) Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts, wenn der Ausländer im Lande Baden

1. als Arbeitnehmer sich betätigen will,

2. selbständig einen Gewerbebetrieb, einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen land­wirtschaftlichen Nebenbetrieb anfangen will.

(3) Die ausländischen Besucher deutscher öffentlicher Bildungsanstalten bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis für das Land Baden erst bei einem Aufenthalte von mehr als zwölf Mo­naten.

(4) Die Fristen von sechs und zwölf Mo­naten beginnen mit dem Tage, an dem die erste polizeiliche Meldung im Land Baden erfolgt ist oder spätestens hätte erfolgen müssen.

8 4

(1) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel mit Wirkung für das Land Baden erteilt.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann auf unbestimmte Dauer (bis auf weiteres") öder unter Bedingungen und unter Auflagen erteilt oder auf eine bestimmte Zeit oder einen be­stimmten Teil des Landes Baden beschränkt werden.

8 5

Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Wir­kung für das Land Baden oder für einen be­stimmten Teil dieses Gebiets einem Ausländer versagt werden:

1. wenn er im Reichsgebiet wegen eines Ver­brechens oder wegen eines Vergehens oder im Ausland wegen einer Tat, die nach deut­schem Rechte als Verbrechen öder Vergehen gilt, rechtskräftig verurteilt ist;

2. wenn im Reichsgebiet oder im Ausland durch unanfechtbare Entscheidung seine Un­terbringung in einer Heil- öder Pflegean-