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Gesuche um Gebührenerlaß sind unter Be- ^ Nutzung der hierfür vorgesehenen Vordrucke i beim Rektor der Universität (Hochschule) inner- ! halb ser jeweils durch Anschlag am schwarzen; Brett bekanntgegebenen Zeiten einzureichen. ! Nach dem festgesetzten Termin eingereichte Ge- ! suche können nicht mehr berücksichtigt werden. ^ Der Termin wird regelmäßig auch in dem - Nachrichtenblatt der Studentenschaft bekannt- ' gemacht.
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Mit dem Gesuch um Gebührenerlaß ist! darzutun, daß der Bewerber nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch bei pflichtmäßiger Einschränkung seiner Bedürfnisse die Mittel zur Bezahlung der Gebühren nicht aufbringen kann.
Dem Gesuch sind mindestens folgende Anlagen beizufügen:
eine amtliche Vermögensbescheinigung,
2 Fleißzeugnisse,
Dienstzeugnisse über die Ableistung des Werkhalbjahres bezw. Arbeitsdienstes, Dienstzeugnisse der Parteigliederung, der der Gesuchsteller angehört, bei Gesuchstellern, die an einem Wehrsportlager teilnahmen, ein Zeugnis der Lagerleitung, ferner eine eigenhändig unterschriebene Erklärung des gesetzlichen Vertreters, daß das Gesuch mit seinem Einverständnis gestellt ist.
Bei Studierenden des ersten Semesters tritt anstelle der zu erbringenden Fleißzeugnisse die Einreichung einer beglaubigten Abschrift des Reifezeugnisses und eines Zeugnisses über die Erfüllung ihrer Arbeitsdienstpflicht.
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a. Gebührenerlaßausschuß, über die Gesuche entscheidet der Rektor unter Mitwirkung des Gebührenerlaßausschusses. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch den Rektor berufen. Sie haben den Rektor bei seiner Entscheidung zu beraten.
Der Ausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich: dem Rektor als Vorsitzer, einem Vertreter des Lehrkörpers,
einem Vertreter der Studentenschaft als ordentlichen Mitgliedern.
Der Sachbearbeiter für Förderungswesen beim örtlichen Studentenwerk und der Geschäftsführer des örtlichen Studenten- werks können zur Auskunfterteilung zugezogen werden.
Der Rektor kann ein Mitglied des Lehrkörpers als seinen Stellvertreter einsetzen.
Als Vertreter des Lehrkörpers ist je ein Mitglied derjenigen Fakultät (Abteilung) heranzuziehen, welcher der Gesuchsteller angehört. Der Vertreter der Studentenschaft wird durch den Führer der Studentenschaft vorgeschlagen. Der Rektor kann über die vorgeschriebene Mindestzahl hinaus bei Bedarf in entsprechendem Verhältnis weitere geeignete Mitglieder des Lehrkörpers sowie Studenten heranziehen.
b. Vorprüfung der Gesuche.
Die Gesuche werden vom örtlichen Studentenwerk auf ihre wirtschaftliche Berechtigung geprüft; das örtliche Studentenwerk kann gegebenenfalls im Benehmen mit den Fachschaftsleitern gleichzeitig über die Würdigkeit des Gesuchstellers in politischer und menschlicher Beziehung eine Beurteilung abgeben.
§ 6
Gegen die Entscheidung des Rektors kann beim Unterrichtsministerium Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muß innerhalb zwei Wochen nach der schriftlichen oder mündlichen Eröffnung der Entscheidung eingereicht sein.
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Ausnahmsweise können auch Ausländer in sinngemäßer Anwendung vorstehender Bestimmungen von der Zahlung der Gebühren und Unterrichtsgelder ganz oder teilweise befreit werden.
Karlsruhe, den 7. Dezember 1934. Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz
— Abteilung Kultus und Unterricht — vr. W a ck e r