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Gesuche um Gebührenerlaß sind unter Be- ^ Nutzung der hierfür vorgesehenen Vordrucke i beim Rektor der Universität (Hochschule) inner- ! halb ser jeweils durch Anschlag am schwarzen; Brett bekanntgegebenen Zeiten einzureichen. ! Nach dem festgesetzten Termin eingereichte Ge- ! suche können nicht mehr berücksichtigt werden. ^ Der Termin wird regelmäßig auch in dem - Nachrichtenblatt der Studentenschaft bekannt- ' gemacht.

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Mit dem Gesuch um Gebührenerlaß ist! darzutun, daß der Bewerber nach seinen Ein­kommens- und Vermögensverhältnissen auch bei pflichtmäßiger Einschränkung seiner Be­dürfnisse die Mittel zur Bezahlung der Gebüh­ren nicht aufbringen kann.

Dem Gesuch sind mindestens folgende An­lagen beizufügen:

eine amtliche Vermögensbescheinigung,

2 Fleißzeugnisse,

Dienstzeugnisse über die Ableistung des Werkhalbjahres bezw. Arbeitsdienstes, Dienstzeugnisse der Parteigliederung, der der Gesuchsteller angehört, bei Gesuchstellern, die an einem Wehrsportlager teilnahmen, ein Zeugnis der Lagerleitung, ferner eine eigenhändig unterschriebene Erklärung des gesetzlichen Vertreters, daß das Gesuch mit seinem Einverständnis gestellt ist.

Bei Studierenden des ersten Semesters tritt anstelle der zu erbringenden Fleißzeugnisse die Einreichung einer beglaubigten Abschrift des Reifezeugnisses und eines Zeugnisses über die Erfüllung ihrer Arbeitsdienstpflicht.

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a. Gebührenerlaßausschuß, über die Gesuche entscheidet der Rektor un­ter Mitwirkung des Gebührenerlaßausschusses. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch den Rektor berufen. Sie haben den Rektor bei seiner Entscheidung zu beraten.

Der Ausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich: dem Rektor als Vorsitzer, einem Vertreter des Lehrkörpers,

einem Vertreter der Studentenschaft als or­dentlichen Mitgliedern.

Der Sachbearbeiter für Förderungswesen beim örtlichen Studentenwerk und der Ge­schäftsführer des örtlichen Studenten- werks können zur Auskunfterteilung zuge­zogen werden.

Der Rektor kann ein Mitglied des Lehr­körpers als seinen Stellvertreter einsetzen.

Als Vertreter des Lehrkörpers ist je ein Mitglied derjenigen Fakultät (Abteilung) her­anzuziehen, welcher der Gesuchsteller angehört. Der Vertreter der Studentenschaft wird durch den Führer der Studentenschaft vorgeschlagen. Der Rektor kann über die vorgeschriebene Min­destzahl hinaus bei Bedarf in entsprechendem Verhältnis weitere geeignete Mitglieder des Lehrkörpers sowie Studenten heranziehen.

b. Vorprüfung der Gesuche.

Die Gesuche werden vom örtlichen Studen­tenwerk auf ihre wirtschaftliche Berechtigung geprüft; das örtliche Studentenwerk kann gege­benenfalls im Benehmen mit den Fachschafts­leitern gleichzeitig über die Würdigkeit des Ge­suchstellers in politischer und menschlicher Be­ziehung eine Beurteilung abgeben.

§ 6

Gegen die Entscheidung des Rektors kann beim Unterrichtsministerium Beschwerde einge­legt werden. Die Beschwerde muß innerhalb zwei Wochen nach der schriftlichen oder münd­lichen Eröffnung der Entscheidung eingereicht sein.

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Ausnahmsweise können auch Ausländer in sinngemäßer Anwendung vorstehender Bestim­mungen von der Zahlung der Gebühren und Unterrichtsgelder ganz oder teilweise befreit werden.

Karlsruhe, den 7. Dezember 1934. Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz

Abteilung Kultus und Unterricht vr. W a ck e r