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Nr. 60
Verordnung
(vom 7. Dezember 1934)
über die Änderung der Polizeiordnung für die Häfen in Mannheim.
Die Polizeiordnung für die Häfen in Mannheim vom 29. September 1933 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 201) wird, wie folgt, geändert:
§ 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Inwieweit Arbeiten der in Absatz 1 erwähnten Art an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden dürfen, richtet sich nach den hierüber erlassenen besonderen Vorschriften. Gegebenenfalls ist von dem Vorhaben der Hafenverwaltung — tunlichst am vorhergehenden Werktag — Nachricht zu geben. Es bleibt der Hafenverwaltung Vorbehalten, die Zeit zu be- ! stimmen, innerhalb der die Arbeiten vorzunehmen sind.
Karlsruhe, den 7. Dezember 1934.
Der Finanz- und Wirtschaftsminifter In Vertretung Sammet
Verordnung
(vom 7. Dezember 1934)
über die Änderung der Polizeiordnung für den Hafen in Karlsruhe.
Die Polizeiordnung für den Hafen in Karlsruhe vom 29. September 1933 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 209) wird, wie folgt, geändert:
ß 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Inwieweit Arbeiten der in Absatz 1 erwähnten Art an Sonn- und Feiertagen vorge
nommen werden dürfen, richtet sich nach den hierüber erlassenen besonderen Vorschriften.
> Gegebenenfalls ist von dem Vorhaben dem Hafenamt — tunlichst am vorhergehenden Werktag — Nachricht zu geben. Es bleibt dem Hafenamt Vorbehalten, die Zeit zu bestimmen, innerhalb der die Arbeiten vorzunehmen sind. Karlsruhe, den 7. Dezember 1934. Der Finanz- und Wirtschaftsminister In Vertretung Sammet
Verordnung
(vom 7. Dezember 1934)
über die Änderung der Polizeiordnung für den Hafen in Kehl.
Die Polizeiordnung für den Hafen in Kehl vom 29. September 1933 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 213) wird, wie folgt, geän- ^ dert:
ß 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Inwieweit Arbeiten der in Absatz 1 erwähnten Art an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden dürfen, richtet sich nach den hierüber erlassenen besonderen Vorschriften. Gegebenenfalls ist von dem Vorhaben dem Hafenamt — tunlichst am vorhergehenden Werktag — Nachricht zu geben. Es bleibt dem Hafenamt Vorbehalten, die Zeit zu bestimmen, innerhalb der die Arbeiten vorzunehmen sind.
Karlsruhe, den 7. Dezember 1934.
Der Finanz- und Wirtschaftsminister In Vertretung Sammet
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