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Nr. 39
Bekanntmachung.
(Vom 20. Oktober 1936)
Das Abdeckereiwesen in den Bezirken Villingen und Wolfach.
Aufgrund der Verordnung über das Abdeckereiwesen vom 30. März 1905 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 193) werden die 1—10 des Gesetzes über das Abdeckereiwesen vom 3. Juni 1899 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 155) mit Wirkung vom 1. Januar 1937 für die Gemeinden des Amtsbezirks Villingen sowie für die Gemeinden des Amtsbezirks Wolfach, soweit für diese das genannte Gesetz nicht bereits mit Bekanntmachung vom 4. Januar 1907 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 93) und vom 4. Juli 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 434) verkündet ist, in Kraft gesetzt.
Karlsruhe, den 20. Oktober 1936.
Der Minister des Innern In Vertretung Or. Bader
Bekanntmachung.
(Vom 17. Oktober 1936) Das staatliche Hochbauwesen.
Nach einem Beschluß des Staatsministeriums vom 12. Oktober 1936 werden die Bezirksbauämter Lörrach und Waldshut zu einem Bezirksbauamt mit dem Sitz in Schopfheim vereinigt. Dem Bezirksbauamt Schopfheim werden zugeteilt:
die Geschäfte des bisherigen Bezirksbauamts Waldshut und diejenigen des bisherigen Bezirksbauamts Lörrach mit Ausnahme der Geschäfte in den Orten Neuenburg, Müllheim, Niederweiler, Vadenweiler und Schweighof, sowie in allen nördlich dieser Linie gelegenen Orten des Amtsbezirks Müllheim; diese Orte werden dem Bezirksbauamt Freiburg zugeteilt.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderung wird noch bekannt gegeben.
Karlsruhe, den 17. Oktober 1936.
Der Finanz- und Wirtschaftsminister In Vertretung Sammet
Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.