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M. 4V Badisches
Verordnungs-Matt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 16. November 1936.
Inhalt.
Bekanntmachung des Ministers des Innern: Ortsstraßengesetz.
Bekanntmachung.
(Vom 30. Oktober 1936) Ortsstraßengesetz.
Nachstehend gebe ich den Wortlaut des: Ortsstraßengesetzes vom 15. Oktober 1908 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 605) bekannt, wie er sich unter Berücksichtigung derbisherigenÄnderungen durch das Gesetz vom 19. Juli 1910 (Gesetz- j und Verordnungsblatt Seite 431), das Gesetz! vom 21. Juli 1927 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 161), die dritte Haushaltsnotverordnung vom 25. August 1932 (Gesetz- und Ver- > ordnungsblatt Seite 193) und durch das Gesetz vom 13. August 1934 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 240) ergibt.
Karlsruhe, den 30. Oktober 1936.
Der Minister des Innern Pflaumer
Ortsstraßengesetz.
Allgemeine Bestimmungen.
Allgemeines.
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1. Die Herstellung, Unterhaltung und Reinigung der dem Anbau dienenden öffentlichen Wege im Gemeindebezirk (Ortsstraßen) liegt der Gemeinde nach den Vorschriften dieses Gesetzes ob.
2. Soweit eine Ortsstraße jedoch Teil einer Landstraße oder Kreisstraße ist, richtet sich die Pflicht der Herstellung und Unterhaltung (Bau
pflicht) nach den Bestimmungen des Straßen- gesetzes.
3. Die für Ortsstraßen geltenden Vorschriften finden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, auch auf dem Anbau dienende öffentliche Plätze Anwendung.
1! Die Planfeststellung.
». Neue Ortsstraßen.
1. Grundsätze für die Plan- a u f st e l l u n g.
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1. Die Pläne neuer Ortsstraßen sind in einem dem voraussichtlichen Bedürfnis entsprechenden Umfang festzustellen.
2. Hierbei ist den Anforderungen der Gesundheit, des zu erwartenden Verkehrs und der Feuersicherheit sowie des Wohnungsbedürfnisses und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Einwohner Rechnung zu tragen. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß öffentliche Plätze in angemessener Lage, Zahl, Art und Größe vorgesehen, sowie daß die Breite der Ortsstraßen und die Tiefe der Baublöcke den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechend abgestuft werden. Auch soll darauf Bedacht genommen werden, daß geschichtlich oder künstlerisch bedeutungsvolle Baudenkmäler erhalten und schöne Orts-, Straßen- und Landschaftsbilder vor Verunstaltung bewahrt werden.
3. In den Ortsstraßenplänen kann die Anlegung von Vorgärten oder Vorplätzen vor den Gebäuden, gegebenenfalls mit dem Vorbehalt