179

M. 4V Badisches

Verordnungs-Matt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 16. November 1936.

Inhalt.

Bekanntmachung des Ministers des Innern: Ortsstraßengesetz.

Bekanntmachung.

(Vom 30. Oktober 1936) Ortsstraßengesetz.

Nachstehend gebe ich den Wortlaut des: Ortsstraßengesetzes vom 15. Oktober 1908 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 605) bekannt, wie er sich unter Berücksich­tigung derbisherigenÄnderungen durch das Gesetz vom 19. Juli 1910 (Gesetz- j und Verordnungsblatt Seite 431), das Gesetz! vom 21. Juli 1927 (Gesetz- und Verordnungs­blatt Seite 161), die dritte Haushaltsnotver­ordnung vom 25. August 1932 (Gesetz- und Ver- > ordnungsblatt Seite 193) und durch das Gesetz vom 13. August 1934 (Gesetz- und Verord­nungsblatt Seite 240) ergibt.

Karlsruhe, den 30. Oktober 1936.

Der Minister des Innern Pflaumer

Ortsstraßengesetz.

Allgemeine Bestimmungen.

Allgemeines.

8 1

1. Die Herstellung, Unterhaltung und Rei­nigung der dem Anbau dienenden öffentlichen Wege im Gemeindebezirk (Ortsstraßen) liegt der Gemeinde nach den Vorschriften dieses Ge­setzes ob.

2. Soweit eine Ortsstraße jedoch Teil einer Landstraße oder Kreisstraße ist, richtet sich die Pflicht der Herstellung und Unterhaltung (Bau­

pflicht) nach den Bestimmungen des Straßen- gesetzes.

3. Die für Ortsstraßen geltenden Vorschrif­ten finden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, auch auf dem Anbau dienende öffentliche Plätze Anwendung.

1! Die Planfeststellung.

». Neue Ortsstraßen.

1. Grundsätze für die Plan- a u f st e l l u n g.

82

1. Die Pläne neuer Ortsstraßen sind in einem dem voraussichtlichen Bedürfnis entspre­chenden Umfang festzustellen.

2. Hierbei ist den Anforderungen der Ge­sundheit, des zu erwartenden Verkehrs und der Feuersicherheit sowie des Wohnungsbedürf­nisses und der sonstigen wirtschaftlichen Ver­hältnisse der Einwohner Rechnung zu tragen. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß öffent­liche Plätze in angemessener Lage, Zahl, Art und Größe vorgesehen, sowie daß die Breite der Ortsstraßen und die Tiefe der Baublöcke den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechend abgestuft werden. Auch soll darauf Bedacht genommen werden, daß geschichtlich oder künstlerisch bedeutungsvolle Baudenkmäler erhalten und schöne Orts-, Straßen- und Land­schaftsbilder vor Verunstaltung bewahrt werden.

3. In den Ortsstraßenplänen kann die An­legung von Vorgärten oder Vorplätzen vor den Gebäuden, gegebenenfalls mit dem Vorbehalt