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Nr. 40

6. Für die Ansprüche aus Absatz 2 bis 5 sind die bürgerlichen Gerichte zuständig.

Zuständigkeit für Streitigkeiten nach 88 22 bis 26.

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1. In den Fällen der 22 bis 26 entschei­det über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Grundeigentümer über des­sen Beitragspflicht und die Größe der ihm an­

gesonnenen Leistung erforderlichenfalls der Be­zirksrat als Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung ist Klage an den Verwaltungs- gerichtshos zulässig; der Rekurs an das Mini­sterium des Innern ist ausgeschlossen.

2. Die Entscheidung erfolgt nach dem all­gemeinen Maßstab, welchen der Gemeinde­beschluß für den Beizug der an die Straße ^ grenzenden Eigentümer feststem.

Druck und Verlag von Malsch s- Vogel in Karlsruhe.