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Nr. 40
6. Für die Ansprüche aus Absatz 2 bis 5 sind die bürgerlichen Gerichte zuständig.
Zuständigkeit für Streitigkeiten nach 88 22 bis 26.
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1. In den Fällen der sß 22 bis 26 entscheidet über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Grundeigentümer über dessen Beitragspflicht und die Größe der ihm an
gesonnenen Leistung erforderlichenfalls der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung ist Klage an den Verwaltungs- gerichtshos zulässig; der Rekurs an das Ministerium des Innern ist ausgeschlossen.
2. Die Entscheidung erfolgt nach dem allgemeinen Maßstab, welchen der Gemeindebeschluß für den Beizug der an die Straße ^ grenzenden Eigentümer feststem.
Druck und Verlag von Malsch s- Vogel in Karlsruhe.