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Nr. 20

k) die Lade- und Löschzeit für sonstige schwer umzuschlagende oder sperrige Güter:

bis zu 75 t . . . . 1 Tag, bis zu 150 t.... 2 Tage und so fort in Stufen von 75 t je einen Tag.

6 .

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Verordnung vom 20. Dezember 1928, die Lade- und Lösch- fristen des Binnenschiffahrtgesetzes, (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 311) wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Karlsruhe, den 16. November 1940.

Der Minister des Innern In Vertretung Müller-Trefzer

Druck und Verlag von Malsch L Bogcl in Karlsruhe.