Nr. 21
101
Badisches
Gesetz- und Verordnungs-Blatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 12. Dezember 1940.
Inhalt.
Verordnung des Staatsministeriums über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs bei der Durchführung des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893).
Verordnung
(vom 28. November 1940)
über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Lei der Durchführung des Hebammengesetzes vom 21 . Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893).
Das Staatsministerium verordnet, was folgt:
81
Soweit in § 9 Absatz 2 und Z 10 Absatz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 3. März 1939 (RGBl. I S. 417) gegen Verfügungen der obersten Landesbehörde (Minister des Innern), durch welche die Anerkennung als Hebamme zurückgenommen oder die Rücknahmeverfügung aufrecht erhalten
wird, die Anfechtung im verwaltungsgericht- lichen Verfahren vorgesehen ist, findet die Klage beim Verwaltungsgerichtshof nach Z 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1884 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 197) statt. Die Klage ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung der anzufechtenden Verfügung bei dem Minister des Innern oder dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 28. November 1940.
Das Staatsministerium.
Köhler
f^ 1für das Badische Gesetz- und Verordnungsblatt 1940
—Halbleinen mit Goldbes ch riftun g — sind beim Verlag Malsch L Vogel, Karlsruhe erhältlich. Preis 1 Decke «MH 1.20 zuzüglich 30 Porto
Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.