Nr. 21

101

Badisches

Gesetz- und Verordnungs-Blatt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 12. Dezember 1940.

Inhalt.

Verordnung des Staatsministeriums über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs bei der Durchführung des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893).

Verordnung

(vom 28. November 1940)

über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Lei der Durchführung des Hebammengesetzes vom 21 . Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893).

Das Staatsministerium verordnet, was folgt:

81

Soweit in § 9 Absatz 2 und Z 10 Absatz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 3. März 1939 (RGBl. I S. 417) gegen Verfügungen der obersten Lan­desbehörde (Minister des Innern), durch welche die Anerkennung als Hebamme zurückgenommen oder die Rücknahmeverfügung aufrecht erhalten

wird, die Anfechtung im verwaltungsgericht- lichen Verfahren vorgesehen ist, findet die Klage beim Verwaltungsgerichtshof nach Z 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1884 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 197) statt. Die Klage ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung der anzufechtenden Ver­fügung bei dem Minister des Innern oder dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Ver­kündung in Kraft.

Karlsruhe, den 28. November 1940.

Das Staatsministerium.

Köhler

f^ 1für das Badische Gesetz- und Verordnungsblatt 1940

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