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Nr. 1

(1) Der Finanz-und Wirtschaftsminister ist ermächtigt, den Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1944 auf Grund der im Haushaltsgeseß für das Rechnungsjahr 1944 vom 4. April 1944 (Geseß- und Verordnungsblatt Seite 3) und in diesem Geseß festgestellten Unterlagen als einheitlichen Haushalts­plan aufzustellen und drucken zu lassen. Er kann dabei die für dieses Gesetz im Einzelplan II Kap. 28 Tit. 401, Einzelplan III Kap. 97 Tit. 402, Einzelplan IV Kap. 119 Tit. 404, Einzelplan V Kap. 155 Tit. 401 vorgesehenen Minderausgaben für die Einzelpläne II, III und IV innerhalb jedes Einzel­plans auf die einzelnen Kapitel und Titel verteilen und zum Ausgleich des durch die veranschlag­ten Minder ausgab en verringerten Zuschußbedarfs auch Einnahmen innerhalb des jeweiligen Einzel­plans ändern. Der Finanz- und Wirtschaftsminister kann bei dieser Aufstellung des Haushaltsplans 1944 auch sonstige Änderungen von geringerer oder förmlicher Bedeutung vornehmen.

(2) Für den Haushaltsvollzug gelten die im genannten einheitlichen Haushaltsplan vorgesehenen Haushaltssähe als festgestellt im Sinne des Haushaltsrechts.

(3) Das Staatsministerium ist ermächtigt, die sich dabei nach der Aufstellung des Finanz-und Wirtschaftsministers abweichend von § 1 dieses Gesetzes ergebenden Gesamteinnahmen und Gesamt­ausgaben und den veränderten Gesamtplan durch Verordnung festzustellen und im Geseß- und Ver­ordnungsblatt mit der Wirkung bekannt zu geben, daß sie anstelle der mit diesem Geseß verkün­deten Beträge gültig sind,

* §3

(1) Dieses Geseß tritt am 1. April 1944 in Kraft.

(2) Mit dem Vollzug des Geseßes wird der Finanz- und Wirtschaftsminister beauftragt.

Karlsruhe, den 2. April 1945.

Das Staatsministerium. Köhler

fm Namen des Reichs verkünde ich das vorstehende Geseß, dem die Reichsregierung ihre Zustimmung erteilt hat.

Befehlsstand, den 4. April 1945.

Der Reichsstatthalter in Baden Robert Wagner