Postversandort Konstanz
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Badisches
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1945
Ausgegeben den 11. April 1945
Nr. 1
Inhalt:
Nachtrag zum Haushaltsgesetj für das Rechnungsjahr 1944.
Gesetz
(vom 4. April 1945)
Nachtrag zum Haushaltsgeset^ für das Rechnungsjahr 1944 VOITl 4. April 1944 (Gesell- und Verordnungsblatt Seite 3)
Das Staatsministerium hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die nach § 1 des Haushaltsgeseljes für das Rechnungsjahr 1944 vom 4. April 1944 (Geset$-und Verordnungsblatt Seite 3) festgestellten Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Haushalts und zwar:
1. Einnahmen
a) Fortdauernde Einnahmen .... 234 115450 RM
b) Einmalige Einnahmen. 1 146 200 RM
2. Ausgaben
a) Fortdauernde Ausgaben ..... 231 408050 RM
b) Einmalige Ausgaben. 3 853 600 RM
ändern sich nach der Anlage in nachstehender Weise:
Bei den fortdauernden Einnahmen fallen weg . . 22 478 500 RM
Bei den einmaligen Einnahmen treten hinzu . . 115 300 RM
Bei den fortdauernden Ausgaben fallen weg . . 21 189 200 RM
Bei den einmaligen Ausgaben fallen weg ... 1 174000 RM
235 261 650 RM
235 261 650 RM
22 363 200 RM.
22 363 200 RM.
(2) Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen Haushalts werden demnach wie folgt festgestellt:
1. Einnahmen
a) Fortdauernde Einnahmen
b) Einmalige Einnahmen
2. Ausgaben
a) Fortdauernde Ausgaben
b) Einmalige Ausgaben
211 636 950 RM 1 261 500 RM
210 218 850 RM 2 679 600 RM
212 898 450 RM
212 898 450 RM.