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1945

Ausgegeben den 11. April 1945

Nr. 1

Inhalt:

Nachtrag zum Haushaltsgesetj für das Rechnungsjahr 1944.

Gesetz

(vom 4. April 1945)

Nachtrag zum Haushaltsgeset^ für das Rechnungsjahr 1944 VOITl 4. April 1944 (Gesell- und Verordnungsblatt Seite 3)

Das Staatsministerium hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die nach § 1 des Haushaltsgeseljes für das Rechnungsjahr 1944 vom 4. April 1944 (Geset$-und Verordnungsblatt Seite 3) festgestellten Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Haushalts und zwar:

1. Einnahmen

a) Fortdauernde Einnahmen .... 234 115450 RM

b) Einmalige Einnahmen. 1 146 200 RM

2. Ausgaben

a) Fortdauernde Ausgaben ..... 231 408050 RM

b) Einmalige Ausgaben. 3 853 600 RM

ändern sich nach der Anlage in nachstehender Weise:

Bei den fortdauernden Einnahmen fallen weg . . 22 478 500 RM

Bei den einmaligen Einnahmen treten hinzu . . 115 300 RM

Bei den fortdauernden Ausgaben fallen weg . . 21 189 200 RM

Bei den einmaligen Ausgaben fallen weg ... 1 174000 RM

235 261 650 RM

235 261 650 RM

22 363 200 RM.

22 363 200 RM.

(2) Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen Haushalts werden demnach wie folgt festgestellt:

1. Einnahmen

a) Fortdauernde Einnahmen

b) Einmalige Einnahmen

2. Ausgaben

a) Fortdauernde Ausgaben

b) Einmalige Ausgaben

211 636 950 RM 1 261 500 RM

210 218 850 RM 2 679 600 RM

212 898 450 RM

212 898 450 RM.