M. XXXVII.
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Gesetzes- und Verordnungs
für das Großherzogchum Baden.
Karlsruhe, Dienstag den 8. Oktober 1872.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachungen des Ministeriums des Inner,!! die Gebühren der Sanitätsdiener betreffend; des Handelsministeriums: das Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches betreffend.
Verordnung.
Die Gebühren der Sanitätsdiener betreffend.
Mit allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 28. September d. I. Nr. 1931 wird verordnet, daß Absatz 2 des 10 der Landesherrlichen Verordnung vom 9. Mai 1867, „die Gebühren der Sanitätsdiener betreffend" (Regierungsblatt Nr. XXI.) ausgehoben werde.
Karlsruhe, den 1. Oktober 1872.
Großherzogliches Ministerium des Innern. IM).
Vät. Wirth.
Bekanntmachung.
Das Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches betreffend.
Nachstehend bringen wir eine von dem Reichskanzler erlassene Verordnung vom 14. September d. I. zur öffentlichen Kenntniß.
Karlsruhe, den 23. September 1872.
Großherzogliches Handelsministerium, von Dusch.
Vät. Buchenberger.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1872.
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