Nr. X^I.
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für das Großherzogthmu Baden.
Karlsruhe, Montag den 15. September 1879.
Inhalt.
Beror-ttUNft des Ministeriums des Innern: das Polizei- nnd Finanzstrafverfahren bei den Bezirksämtern und Bürgermeistern betreffend.
Verordnung.
Das Polizei- und Finanzsirafvcrfahren bei den Bezirksämtern und Bürgermeistern betreffend.
Znm Vollzüge der M. 124 bis 135 und 141 bis 143 des Gesetzes „die Einführung der Neichsjnstizgesetze im Großherzogthum Baden betreffend" vom 3. März 1879 (Gesetzesund Verordnungsblatt Nr. X.) wird unter Bezugnahme ans Z. 147 Ziffer 4 dieses Gesetzes sowie unter Aufhebung der diesseitigen Verordnung vom 5. September 1864 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober d. I. an verordnet, was folgt:
l. Polizeistrafverfahren.
X. Bezirksämter.
Sämmtliche Anzeigen wegen Uebertretungen im Sinne des 1 Absatz 3 des N.-St.- G.-B. sind vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen an das Bezirksamt als Bezirkspolizeibehörde zu richten.
Ausgenommen bleiben die Anzeigen
1. wegen Uebertretungen, welche sich nach Maßgabe des Z. 127 des Einführungsgesetzes zur Erledigung durch die Bahnhofvorstäude beziehungsweise Hafenaufsichtsbehörde oder nach Z. 130 ebendaselbst zur Erledigung durch die Bürgermeister eignen;
2. wegen Uebertretungen, für welche ein besonderes Strafverfahren gesetzlich vorgeschriebe» ist.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1879.
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