Nr. XHI.

Gesehes- und Verordnung!»-Watt

für das Großherzogthum Baden.

Karlsruhe, Mittwoch den 17. September 1879.

Inhalt.

Landesherrliche Verordnungen: die Besetzung der Kammern für Handelssachen betreffend; die Gebühren für Zeugen und Sachverständige betreffend.

Verordnungen und Bekanntmachung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der Justiz: das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betreffend; die Bergleichsbehörden in Beleidigungssachen betreffend; die Amtstracht der Richter, der Beamten der Staatsanwaltschaft, der Rechtsanwälte und der Gerichts;' chreiber betreffend.

Landesherrliche Verordnung.

Die Besetzung der Kammern für Handelssachen betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähringen.

Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Großherzoglichen Hanfes und der Justiz und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir im Hinblick auf die M 109, 112 und 115 der Deutschen Gerichtsverfassung sowie auf den Z. 8 des Gesetzes vom 3. März d. I., die Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzogthum betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Nr. X.) und den §. 4 Unserer Verordnung vom 23. April d. I. über die Sitze und Bezirke der Gerichte im Großherzogthum (Gesetzes- und Verord­nungsblatt Nr. XXII.) hiermit, was folgt:

Für die Kammern, welche für Handelssachen bei den Landgerichten zu Karlsruhe und zu Mannheim gebildet werden, ernennen Wir je zwei Handelsrichter und für den Fall der Verhinderung je vier Stellvertreter.

8 - 2 .

Die Ernennung von Stellvertretern der Vorsitzenden für den Fall deren Verhinderung bleibt dem Justizministerium überlassen.

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1879. 89

Dieser berichtigte halbe Bogen ist an Stelle der ersten Halste des b ereits ansgegebenen Druckbogens 89 (Seite 633636) einzuhesten, und letztere zu kassiren.