Nr. XI^VII.

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für das Großherzogthum Baden.

Karlsruhe, Samstag den 27. September 1879.

Inhalt.

Verordnungen r des Ministeriums des G rotzherzoglichen Hauses und der Justiz: die Dienste Vorschriften für die Staatsanwaltschaft betreffend; des H a n d e ls m i ni st e r i u m s: die Zustellung durch den Gerichts- boten nach Artikel 34 des Wassergesetzes betreffend.

Verordnung.

Die Dienstvorschriften für die Staatsanwaltschaft betreffend.

Unter Bezugnahme auf die W. 142153 der Gerichtsverfassung vom 27. Januar 1877 (R.-G.-Bl. Nr. IV.) und unter Aufhebung der diesseitigen Verordnung vom 17. August 1664 (Regierungsblatt Nr. XXXIX.) wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober d. I. an verordnet, wie folgt:

I. Organisation und innere Dienstverhältnisse der Staatsanwaltschaft. Dienstliche Unterordnung den Staatsanwaltschaft unter das Justizministerium.

8- V

Sämmtliche Beamte der Staatsanwaltschaft stehen unter der Aufsicht und Leitung des Justizministeriums und haben dessen Anordnungen zu befolgen.

Beamte der Staatsanwaltschaft.

8 - 2 .

Die durch Gesetze und Verordnungen der Staatsanwaltschaft Angewiesenen Geschäfte werden besorgt:

durch den Oberstaatsanwalt beim Oberlandesgericht; durch die Staatsanwälte bei den Landgerichten und Schwurgerichten; durch die Amtsanwälte bei den Amts- und Schöffengerichten.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1879.

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