Nr. XI^VII.
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für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Samstag den 27. September 1879.
Inhalt.
Verordnungen r des Ministeriums des G rotzherzoglichen Hauses und der Justiz: die Dienste Vorschriften für die Staatsanwaltschaft betreffend; des H a n d e ls m i ni st e r i u m s: die Zustellung durch den Gerichts- boten nach Artikel 34 des Wassergesetzes betreffend.
Verordnung.
Die Dienstvorschriften für die Staatsanwaltschaft betreffend.
Unter Bezugnahme auf die W. 142—153 der Gerichtsverfassung vom 27. Januar 1877 (R.-G.-Bl. Nr. IV.) und unter Aufhebung der diesseitigen Verordnung vom 17. August 1664 (Regierungsblatt Nr. XXXIX.) wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober d. I. an verordnet, wie folgt:
I. Organisation und innere Dienstverhältnisse der Staatsanwaltschaft. Dienstliche Unterordnung den Staatsanwaltschaft unter das Justizministerium.
8- V
Sämmtliche Beamte der Staatsanwaltschaft stehen unter der Aufsicht und Leitung des Justizministeriums und haben dessen Anordnungen zu befolgen.
Beamte der Staatsanwaltschaft.
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Die durch Gesetze und Verordnungen der Staatsanwaltschaft Angewiesenen Geschäfte werden besorgt:
durch den Oberstaatsanwalt beim Oberlandesgericht; durch die Staatsanwälte bei den Landgerichten und Schwurgerichten; durch die Amtsanwälte bei den Amts- und Schöffengerichten.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1879.
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