Nr. XI.V1II.

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Gesetzes- und Verordmmgs - WM

für das Großherzogthum Baden.

§ Karlsruhe, Montag den 29. September 1879.

Inhalt.

Landesherrliche Verordnung r die Rangverhältmsse der richterlichen Beamten und der Staatsanwälte betreffend. Verordnungen und Bekanntmachungen r des Staatsmini st eriums: Vereinbarungen mit Preußen über Jurisdiktionsverhältniffe betreffend; die Uebereinknnst mit Württemberg von 1823 wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen betreffend; .des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der Iustiz: den Vollzug der Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzogthum, hier die allgemeine Dienstaufsicht bei den Amtsgerichten betreffend; die in der Stadt Karlsruhe vorkommenden Zwangsvollstreckungen in Liegenschaften betreffend.

Landesherrliche Verordnung.

Die Rangverhältmsse der richterlichen Beamten und der Staatsanwälte betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähringen.

Auf Antrag Unseres Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der Justiz ver­ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums hinsichtlich der Rangverhältnisse der richterlichen Beamten und der Beamten der Staatsanwaltschaft bei den mit dem 1. Oktober d. I. ins Leben tretenden Gerichtsbehörden, was folgt:

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Das Rangverhältniß der richterlichen Beamten ist folgendes:

1. der Präsident des Oberlandesgerichts,

2. die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts und die Landgerichtspräsidenten,

3. die Oberlandesgerichtsräthe und die Direktoren der Landgerichte,

4. die Landgerichtsräthe und die Oberamtsrichter,

5. die Landgerichtsassessoren und die Amtsrichter.

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Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben im Allgemeinen den Äenstrang der Räthe der Gerichtshöfe, bei welchen sie das Ami der" Staatsanwaltschaft ausüben.

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1879. 108