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Xr. I-H.
Großherzoglich Badisches
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501
Karlsruhe, Donnerstag den 17. Dezember I86ij.
Inhalt.
Gesetz, die Steuererhebung für die Monate Dezember 1863 und Januar bis einschließlich Mai 186b betreffend.
Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Dienstnachrichten.
Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien. Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern: Die Staatsgenehmigung von Stiftungen im Unterrheinkreis betreffend. Bekanntmachungen des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen: Die Serienziehung für die 72ste Gewinnziehung des Lotterie-AnlehenS von 14 Millionen Gulden in 35 fl.-Loosen vom Jahre 1845 betreffend. Die Tilgung des auf 37- Prvzentige Obligationen ausgenommenen Eisenbahnanlehens vom Jahre 1842 betreffend.
Diensterledigungen.
Todesfall.
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Geich,
die Steuererhebung für die Monate Dezember 1863 und Januar bis einschließlich Mai l864 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Einziger Artikel.
Die direkten und indirekten Steuern, welche in den Monaten Dezember dieses Jahres und Januar bis einschließlich Mai künftigen Jahres zum Einzuge kommen, sind nach dem seitherigen Umlagefuß und nach den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden.
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 14. Dezember 1863.
Friedrich.
Vogrlmann.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Schunggart.
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