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Großherzoglich Badisches
Regierungs
Karlsruhe, Mittwoch dm 27. November 1861.
Inhalt.
Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Allerhöchstlandesherrliche Verordnungen. 1. Die Besetzung der katholischen Kirchenpfründen betreffend. 2. Die Berwaltung des katholischen Kirchenvermögens betreffend.
Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit
des Großheyogs.
Allerhöchstlandesherrliche Verordnungen.
Die Besetzung der katholischen Kirchenpfründeu betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nachdem über die Besetzung der katholischen Kirchenpfründen eine Verständigung mit dem Herrn Erzbischöfe stattgefunden hat, verordnen Wir nach Ansicht der §§. 9 und 17 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend (Regierungsblatt Nr. III.):
§. 1 .
Der landesfnrstllchm Präsentation werden die in Beilage verzeichneten 304 Pfründen rugeschieden.
§. 2 .
Der freien Verleihung des Herrn Erzbischofs werden die in Beilage L. verzeichneten 163 Pfründen überwiesen.
§. 3.
Bei den in Beilage 0. verzeichneten 132 Pfründen sollen, so lange eine anderweitige Bestimmung nicht getroffen wird, die Anmeldungen der Bewerber bei der Staatsregierung erfolgen,
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