Nr. I.VIll

6M

Großherzoglich Badisches

Regierungs-Blatt.

Karlsruhe, Freitag den 15. Dezember 1865.

Inhalt.

Gesetz, die Steuererhebung für die Monate Dezember 1885, Januar, Februar und März 1868 betreffend.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Dienst­nachrichten.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien. Bekanntmachungen des Großherzoglichen Ministeriums des Innern: Die Ueb erficht über den Zustand der General-Wittwenkaffe im Rechnungsjahr 188-1 betreffend. Das amtliche Ver­kündigungsblattder Weinheimer Anzeiger" betreffend. Die Apolhskerlicenz des Eduard Schaaff von Buchen betreffend.

Diensterledigung.

Todesfälle.

Die Steuererhebung für die Monate Dezember 1865, Januar, Februar und März 1866 betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Einziger Artikel.

Die direkten und indirekten Steuern, welche in dm Monaten Dezember d. I., Januar, Februar und März k. I. zum Einzug kommen, sind nach dem seitherigen Umlagefuß und nach den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden.

Gegeben zu Vevey, den 11. Dezember 1865.

Vogelmann.

Friedrich.

Aus Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Schunggart.

89