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Nr KU
Großherzoglich Badisches
Karlsruhe, Sonntag den 31. Dezember 1865.
Inhalt.
Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Allerhöchst- landesherrliche Verordnung, die Errichtung von Handelsgerichten betreffend.
Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit
des Großherzogs.
Allerhöchstlandesherrliche Verordnung.
Die Errichtung von Handelsgerichten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Wir haben auf untertänigsten Antrag Unseres Justizministeriums zum Vollzüge des §. 4, Abs. 2 und der§§. 34 bis 37 der Gerichtsverfassung vom 19. Mai 1864 (Regierungsblatt Nr. XVM.) beschlossen und verordnen, wie folgt:
8 > 1 .
Handelsgerichte werden in den Städten
Karlsruhe und Mannheim je für den Bezirk der dortigen Kreisgerichte errichtet.
Die Einsetzung weiterer Handelsgerichte in anderen Städten wird für den Fall des sich ergebenden Bedürfnisses Vorbehalten.
8 . 2 .
Die Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte erstreckt sich auf Verhandlung und Entscheidung der ihnen durch die M. 11, 12 und 13 der bürgerlichen Prozeßordnung zugewiefenen, vom Tage der Wirksamkeit der Handelsgerichte durch Klagerhebung bei denselben anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten.
Anderweite in der bürgerlichen Prozeßordnung nicht erwähnte Verrichtungen, welche durch das Handelsgesetzbuch den Handelsgerichten, dagegen durch Art. 48 des Einführungs-Gesetzes zum H.-G.-B. den Amtsgerichten übertragen sind, verbleiben den letzteren in Gemäßheit des eben erwähnten Artikels.
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