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Nr. XXXI

Großherzoglich Badisches

Reaierunas

att.

Karlsruhe, Dienstag den 28. Juni 1859.

Inhalt.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Verordnung, die organischen Einrichtungen zur Besorgung des dem Staate und den Gemeinden, anderen Körperschaften und Stiftungen oblie­genden Hochbauwesens, sowie zur Besorgung des technischen Theiles der Baupolizei. Verordnung, die Ausbildung für den Staats­dienst im Fache der Civilbaukunst betreffend.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit

des Großheyogs.

Verordnung.

Die organischen Einrichtungen zur Besorgung des dem Staate und den Gemeinden, anderen Körperschaften und Stiftungen obliegenden Hochbauwcscns, sowie zur Besorgung des technischen Theiles der Baupolizei betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähringen.

In Erwägung, daß sich bezüglich der Einrichtungen, wie sie zur Besorgung des dem Staate, den Gemeinden, anderen Körperschaften und Stiftungen obliegenden Hochbauwesens, dann zur Besorgung des Technischen der Baupolizei getroffen sind, mehrfache Zweifel ergeben haben, sehen Wir Uns nach Anhörung Unseres Staatsminisieriums veranlaßt, Nachstehendes zu verordnen:

Artikel 1.

Die zur Besorgung des Hoch- oder Landbauwesens bestellten großherzoglichen Baubehörden sind vorbehaltlich der für das Hochbauwesen einzelner Staatsverwaltungszweige bestehenden besonderen Einrichtungen die Baudirektion, die Oberbauinspektion, die Bezirksbauinspektionen.

Artikel 2.

Der Baudirektion sieht der Baudirektor, der Oberbauinspektion der Oberbauinspektor, jeder Bezirksbauinspektion ein Bezirksbauinspektor vor.

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