Nr. XXIV

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Großherzoglich Dadisches

Karlsruhe, Samstag den 22. Mai 1852.

Inhalt.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Regenten: Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens. Dicnstnachrichtcn.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien. Bekanntmachung des großherzoglichen Ministeriums des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten: die Eisenbahnfrachttaren von Durchgangsgütern betreffend. Bekanntmachungen des großherzoglichen Justizministeriums: die Ernennung von Afsisenpräfidenten für die nächste Schwurgerichts­sitzung betreffend; das Schriftvcrfaffungsrecht des ehemaligen Amtmanns Maier zu Kenzingen betreffend; die Namensänderung des Joseph Gehn zu Freiburg betreffend. Bekanntmachungen des großherzoglichen Ministeriums des Inner»: die Ertheilung eines Patents an die Maschinenfabrik in Eßlingen für die verbesserte Einrichtung der Sicherheitsventile betreffend; die Er­theilung eines Patents an den Maschinenfabrkanten A. Benkiser in Pforzheim auf Bereitung von Leuchtgas betreffend; die Stiftung des Joh. Baur zu Bernau - Oberlehen zur Gründung eines Armenfonds in Bernau - Außerthal betreffend; die Stiftung der Pfarrer Keim und Kraft zu einem Familicnstipendium für Studircnde und Handwerklernende betreffend; die fürstlich fürstcnbergische Schulstiftung betreffend; die Prüfung in der Zahnheilkunde betreffend; die Apothekcr-Licenz des Richard Spinnhirn in Meersburg betreffend; die Apotheker - Licenz des Mar Keller von Freiburg betreffend. Bekanntmachung des groß­herzoglichen Finanzministeriums: die Staatsprüfung im Baufache betreffend. Die Rückvergütung der Steuer von Branntwein und Weingeist, welcher zur Bereitung von Essig oder Leuchtgas verwendet wird, betreffend. Bekanntmachung des großhcrzog- lichen KriegsministeriumS: die Bereühaltuug der für die Feldaufstelluug des großhcrzoglichen Armeecorps erforderlichen Pferde betreffend.

Diensterledigungen. Todesfälle.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit

-es Regenten.

Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens.

Seine Königliche Hoheit der Regent haben Sich

unter dem 4. Mai d. I.

gnädigst bewogen gefunden, dem Major Schell von der Suite der Reiterei die unterthänigft nachgesuchte Erlaubniß zu ertheilen, das ihm von dem Präsidenten der französischen Republik verliehene Nittterkreuz der Ehrenlegion anzunehmen und zu tragen.

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