Nr. XI.VHI

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Grosihergoglich Dadisches

Regterungs

Karlsruhe, Samstag den 11. August 1849.

Inhalt.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs : Provisorisches Gesetz, das Verfahren bei Preßv ergehen betreffend. Provisorisches Gesetz, die Rechtsverhältnisse der Civil- und Militärstaats­diener betreffend. Dienstnachrichten.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien. Des Ministeriums des Innern: die Schenkung des Schlossermeisters Gustav Haust er zu Sinsheim im Betrag von 50 fl. zur Verwendung für eine Armenanstalt daselbst betreffend. Des Finanzministeriums: die zweite Scrienziehung für die dreizehnte Gewinnziehung von dem Anlehen zu 5 Millionen Gulden vom Jahr 1840 betreffend. Diensterledignngen. Berichtigung.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit

des Großherzsgs.

Provisorisches Gesetz,

daS Verfahren bei Preßvergehen betreffend.

Leopold, von Gottes Gnaden

Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Da sich das gerichtliche Verfahren bei Preßvergehen, wie solches durch das Preßgesetz vom 28. Dezember 1831 bestimmt ist, in vielen Beziehungen als unzweckmäßig bewiesen hat, so erlassen Wir zur Abänderung desselben, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, nach­stehendes provisorisches Gesetz und erklären alle Bestimmungen des Paßgesetzes, welche daneben nicht bestehen können, für ausgehoben.

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Das Strafverfahren beginnt auf die bei dem zuständigen Untersuchungsgericht eingereichte Anklage des Staatsanwalts oder Privatklägers.

Ist jedoch ein Verbrechen durch die Presse begangen worden, welches die Verhaftung des Lhaters, schleunige Haussuchung oder andere unverschiebliche Maßregeln nothwendig macht, so sind diese ohne vorausgegangene Anklage anzuordnen und der Verhaftete zu vernehmen. Hievon muß der Staatsanwalt sogleich in Kenntniß gesetzt werden, um schleunigst die Anklage erheben zu können.

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