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Großherzoglich Badisches

Staats- und Negierungs - Matt.

Karlsruhe, den 2. Januar 1843.

Leopold, von Gottes Gnaden,

Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Nachdem Wir der am 1. Juli d. I. unter den Staaten des süddeutschen Münzvereins durch besonders dazu ernannte Bevollmächtigte in München abgeschlossenen Uebereinkunst wegen Ausprägung von Gulden- und halben Gulden-Stücken in den Jahren 1843, 1843 und 1844 Unsere Zustimmung crtheilt haben und die hierüber ausgefertigten Ratificationsurkunden gegen­seitig ausgewechselt worden find, so verordnen Wir andurch, daß diese Uebereinkunst zur Nach­richt öffentlich bekannt gemacht werde.

Carlruhe, den 11. November 1842.

Leopold.

Lrhr. von VUllersdorfs.

Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Grotzherzogs:

- Büchl'er.

Uebereinkunst.

Die Königreiche Bayern und Württemberg, die Großherzogthümer Baden und Hessen, die Her­zogtümer Sachsen-Meiningen und Nassau, das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt für die fürst­liche Oberherrschaft, dann die freie Stadt Frankfurt, von der Absicht geleitet, das Quantum der Ausmünzungen an ganzen und halben Guldenstücken, wie solches durch die Uebereinkunst vom 30, März 1839 für die Jahre 1839, 1840 und 1811 geschehen war, auch für die nächstkommenden drei Jahre gemäß Artikel 1t. der vorerwähnten Uebereinkunst vertragsmäßig festzustellen, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, welche vorbehaltlich der Ratification über nachstehende Punkte über­eingekommen sind:

Artikel I.

Die contrahirenden Staaten machen sich verbindlich, in jedem der Jahre 1842, 1843 und 1844 eine Masse von wenigstens vier Millionen Gulden nach dem in der Münchner Münz-Convention vom 25. August 1837 Artikel VII. bestimmten Vertheilungs-Maaßstabe ausprägen zu lassen.

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