VIII
. 57
GrossherZoglich Da-isches
Staats- und Regierungs-Matt.
Carlsruhc, den 23. April 1840.
Bekanntmachungen.
Das Regulativ über die Ausfertigung der Zollbegleitscheine betreffend.
Am §. 54. der Zollordnung vom 3. August 1837 ist Vorbehalten, den Inhalt deS zu erlassenden Regulativs über das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren, so weit das Publikum dabei betheiligt ist, auszugsweise bekannt zu machen. Nachdem nun ein solches in sämmtlichen Staaten des Zollvereins gleichmäßig zur Anwendung kommendes Regulativ unterm 18. Januar d. I. erlassen ist, wird der nachfolgende Auszug aus demselben jenem Vorbehalte gemäß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Carlsruhc, den 7. April 1840.
Ministerium der Finanzen, von Boeckh.
Vät. Nebel.
1
Auszug aus dem Begleitschein-Regulativ vom 18ten Zanuar d. 2.
Unter Bezugnahme auf die in der Zoll-Ordnung v. 3. Aug. 1837 8Z. 40 bis 53 enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen über die Begleitschein-Kontrole und in Gemäßheit des Vorbehalts H. 54 der Zoll-Ordnung werden über das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren hiermit die folgenden näheren Vorschriften ertheilt.
9