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Großherzdgllch Badisches

taats - und lieg!erungs -- Slatt.

Carlsruhe, den 6^ August 1836.

Vollzugs-Verordnung,

die Anschaffung der Schulgeräthschaften, der Lehrbücher und der Schreib­materialien, so wie des Brennmaterials für die Heizung der Lehrzimmer

in den Volksschulen betreffend.

bum Vollzüge des §. 80. des Gesetzes über den Aufwand für Volksschulen vom 28sten August vorigen Jahrs (Regierungsblatt Nr. XI^V) wird hiermit verordnet:

§< 1 .

Die Schulvorstände haben darauf zu wachen, daß jedes Schulzimmer, deren es nach dem Z. 24. der Verordnung vom 15 t"' Mai 1834, Regierungsblatt S. 183. so viele seyn müssen, als Haupt- und Unterlehrer bei der Schule angestellt sind, mit den erforderlichen Geräthschaften, wie sie im §. 25. der Schulordnung vom 30 stk» Mai 1834, Regierungsblatt S. 195. aufgeführt find, versehen werde.

tz. 2. "

Wo es an den erforderlichen Geräthschaften oder einem Theile derselben fehlt, übergibt der Schulvorstand,sofern nicht etwa andere Mittel zur Anschaffung derselben vorhanden sind, die Kosten also nach dem §. 80. des Gesetzes vom 28 ste» August v. I. auf die Gemeindekasse fallen,dem Gemeinverath ein Verzeichniß des Mangelnden mit Beifügung des Anschlags.

tz. 3.

Hat der Gemeinderath gegen die Anschaffung der verzeichnten Stücke und gegen den Anschlag derselben nichts zu erinnern, so ermächtigt er den Schulvorstand, das

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