XXXVIII.
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Großherzoglich Badisches
'taats- und Regierungs ^ Slatt.
Earlsruhe den August 1836.
Verordnung,
das Verfahren bei Besetzung der Schullehrerstell en betreffend.
»/I-ach dem §. 27. verglichen mit dem Z. 41. der Großherzoglichesi Verordnung vom löten Mai 1834 (Regierungsblatt Nr. XXV) gehört die Anstellung der Schullehrer, folglich auch die Bestätigung der Patronats-Schullehrer allein in den Wirkungskreis der betreffenden Oberschulbehörve, welche darüber nach §. 49. in der Regel nicht mehr mit den Kreisregierungen zu communiciren, sondern von den betreffenden Aemtern und Schulvisitatoren unmittelbar Berichte zu erheben hat.
Um nun das in solchen Fällen eintretende Verfahren in eine gleichförmige Ordnung zu bringen, wird hiermit Folgendes vorgeschrieben:
1) Der Schulvisitator des Bezirks, in welchem die erledigte Schulstelle sich befindet, sammelt die einkommenden Gesuche.
2) Nach umlaufener Anmeldungsfrist übergibt er dieselben mit einem an die Oberschulbehörde gerichteten Berichte, —worin ausser den Vorzugsverhältnissen der ver, schiedenen Bewerber unter sich nach ihren persönlichen Qualifikationen im Allgemeinen namentlich auch ihre Tauglichkeit nach den örtlichen Verhältnissen erwogen wird, — dem Bezirksamt zum Beibericht.
3) Das Bezirksamt läßt entweder
u) den Schulvisitatur-Bericht, nachdem es seine Mitunterschrift ohne weitere Bemerkungen beigefügt hat, an die Oberschulbehörde abgehen,
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