xxxvn.
Z09
Grosherzogllch BadkfcheS
Re gierungsblatt.
Carlsruhe. y. September igoy.
Verordnungen.
(Die Ablösung der Geld - und Frucht - Boden r Zinse betreffend.)
Der in dem diesjährigen RegierungSBlatt Nro. XV. bekannt gemachten Verprd« nung vom Lten April den Abkauf der BodenZinsen betreffend, wird die Erläuterung nachgetragen, daß die Zmsen in Naturalien nach dem 20jährigen Durchschnitts- Preise von den Jahren 1781. mit 1790. und igoo. mit 1809. zu Geld zu berechnen, auf zufällige Nachlässe, Adminisirationskosten und Abgang keine Rücksicht zu nehmen, und zur Erleichterung der Auslösung 6jährige mit 6. Procento verztnßliche Termine, wie bei DomainenVerkäufen zu gestatten feyen. Carlsruhe dm August 1809.
Finanz - Ministerium. ^
Völt. Heidenreich.
(Die Frevclthatigungen betreffend.)
Da die bis daher von den verschiedenen Behörden eingesendete ForstFrevelthätigungs- Protokolle in äußerst ungleichen Formen eingekleidet waren, und nur selten jene Ue- bersicht gewährten, welche eine pünktliche Revision, die sich bei der verordneten Einsendung gedachter FrevelthätigungsProtokolle als Zweck des Gesetzes ausfpricht, mögr lich macht, so werden die gefammten Oberforstämter, Forstämter und Forstinfpectior nen'angewiesen, die FrevelListen nach beigehendem Schema von den herrschaftlichen. Gemeind, Kirchen und PrivatWäldungen gesondert, durch jeden RevierFörster fertigen zu lassen, und in Bezug auf die im RegierungsBlatt Nro. 21. dieses Jahrs erschienene Verordnung folgendes zu beobachten.
I.
Die FrevelListen werden auf den Termin jedes RechnungsQuartals von den Förstern an das einschlagende Forstamt oder an die betreffende ForstJnfpection pünktlich eingesendet, und auf den seltenen Fall wenn sich keine Frevel ergeben haben sollten, wird solches in einem eigenen Berichte des Försters angezeiget.
II.
Da wo keine unmittelbare Forstämter bestehen, sind solche FrevelListen dem B» zirksObersorstamre durch die Inspektionen vorzulegen, worauf ersteres nach Maaßgabe und Beträchtlichkeit der angezeigten Frevel die Thätigung entweder selbst vorzunehr men oder die- einlchlageude Forstinspektion hierzu zu beauftragen hat.
III.
Bei vorgefallenen b deutenden Freveln ist die Thätigung längstens 14 Tage nach erfolgter Einsendung, der FeevelListen vorzunehmen, auf keinen Fall aber darf solche