XXXVIII.
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GroSherzoglich Badische-
Re g i e r ii n g S b l a t t.
Carlsruhe. 16. September 1809.
Verordnungen.
(Die höheren Straf - Erkenntnisse betreffend.)
Seine Königliche Hoheit haben hinsichtlich auf das Edier vom 4ten July d. I. Regierungsblatt Mo. XXVIU. auf diesseitige ehrerbietigste Anfrage anhero eröffnen lassen: „ Wenn die durch das Regierungsblatt Nro. XXVIII. verkündete Verord:
„ nung vom 4ten July d. I. von hohem Straf.-Erkenntnissen spricht, welche nach v, demL. s5o. der Obergerichts.-Ordnung der Höchsten Genehmigung Seiner Kör „ »«glichen Hoheit unterliegen; so konnten nach dem ausgesprochenen Beweggründe „ dieser Verordnung und nach dem bindenden Zusammenhangs der angeführten Ge,
„ setzstelle mit dem angezogenen §. -i. des Lten Organifatiorrs, Edicts und dem §.
„ der Obergerichts.-Ordnung darunter nur jene Straf.-Erkenntnisse verstanden „ scyn ^welche nach der Höchsten Landesherrlichen Bestätigung noch eine Berufung „ an das Oberhof, Gericht bisher zugelassen haben.
„ Nur in diesen Fällen nemlich, in welchen die von Sr. Königlichen Hoheit er,
„ theilten Bestätigungen der Straf - Erkenntniste einer weitern Beurtheilung des" „ Oberhof-Gerichts ausgesezt gewesen sind; nur ln diesen LäUen war es, wo „ Höchstdieselbe das bisherige Verfahren mit ihrer Regenten.-Würde zu vereinigen „ durchaus nicht vermochten.
„ Diese Fälle sind in dem §. -i. des dten Organisations.-Edicts ausgezeichnet „ die, wo auf Todes .- oder lebenslängliche Zuchthaußstrafe, auf vexortation oder „ Dienst-Entsetzung solcher Personen erkannt wird, welche den Dienst nicht neben „ einer bürgerlichen Nahrungs.-Quelle als Nebensache besitzen.
„ Alle andere der Höchsten Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit zwar auch un,
„ terliegenden aber einer weitern Beurtheilung des Oberhof.- Gerichts nicht ausge.- „ setzten Straf.- Erkenntnisse sind unter dieser neuen Vorschrift nicht begriffen.