XXXVIII.

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GroSherzoglich Badische-

Re g i e r ii n g S b l a t t.

Carlsruhe. 16. September 1809.

Verordnungen.

(Die höheren Straf - Erkenntnisse betreffend.)

Seine Königliche Hoheit haben hinsichtlich auf das Edier vom 4ten July d. I. Regierungsblatt Mo. XXVIU. auf diesseitige ehrerbietigste Anfrage anhero eröffnen lassen: Wenn die durch das Regierungsblatt Nro. XXVIII. verkündete Verord:

nung vom 4ten July d. I. von hohem Straf.-Erkenntnissen spricht, welche nach v, demL. s5o. der Obergerichts.-Ordnung der Höchsten Genehmigung Seiner Kör »«glichen Hoheit unterliegen; so konnten nach dem ausgesprochenen Beweggründe dieser Verordnung und nach dem bindenden Zusammenhangs der angeführten Ge,

setzstelle mit dem angezogenen §. -i. des Lten Organifatiorrs, Edicts und dem §.

der Obergerichts.-Ordnung darunter nur jene Straf.-Erkenntnisse verstanden scyn ^welche nach der Höchsten Landesherrlichen Bestätigung noch eine Berufung an das Oberhof, Gericht bisher zugelassen haben.

Nur in diesen Fällen nemlich, in welchen die von Sr. Königlichen Hoheit er,

theilten Bestätigungen der Straf - Erkenntniste einer weitern Beurtheilung des" Oberhof-Gerichts ausgesezt gewesen sind; nur ln diesen LäUen war es, wo Höchstdieselbe das bisherige Verfahren mit ihrer Regenten.-Würde zu vereinigen durchaus nicht vermochten.

Diese Fälle sind in dem §. -i. des dten Organisations.-Edicts ausgezeichnet die, wo auf Todes .- oder lebenslängliche Zuchthaußstrafe, auf vexortation oder Dienst-Entsetzung solcher Personen erkannt wird, welche den Dienst nicht neben einer bürgerlichen Nahrungs.-Quelle als Nebensache besitzen.

Alle andere der Höchsten Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit zwar auch un,

terliegenden aber einer weitern Beurtheilung des Oberhof.- Gerichts nicht ausge.- setzten Straf.- Erkenntnisse sind unter dieser neuen Vorschrift nicht begriffen.