Pag. -r
Regierungs-Blatt
für das Grosherzogthum Baden
S t ü ck x.
Carlsruhe den 7ten April. iZoZ. Landesherrliche Verordnung.
Erneuerung des Gesezes über Verxfründungen und Vermögensübergaben (Reg. Matt de rgo? Rro. zz.)
Carl Friedrich von Gottes Gnaden, Grosherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen u. s. w.
Geben anmit zu vernehmen:
> Die Natur der Sache, besonders bei) dem Landmann, der mit schweren, dem Alter lär ftigen Arbeiten, seinen Erwerb macht, leitet den bejahrten Staatsbürger zu dem Wunsch , Lurch Uebergabc seines EigenthumS und seiner Nahrung an seine Kinder, Verwandte, oder Freunde, sich seine lohten Tage zu erleichtern. Eben diese Hoffnung schlägt aber auch oft fehl, bald durch allzuharte Bedingungen, womit der Uebertrag umwunden wird, bald durch Täuschung, die der Uebcrgebende über die Ansicht der künftigen Leistungen der Empfänger in sich erwecken ließ, bald auch durch eigene, übermäßige Reizbarkeit, und zieht dann desto beschwerlichere Spaltungen der Familien nach sich. Dieses hak den Berheiligt.n zur Wahl mancher Formen und Bedingungen solcher Vermögens , Uebcrtragungen, und den verschiedenen, ehemaligen Obrigkeiten Unserer jehigen Gebiete zur Vorschrift vieler Vorsichten und Bestimmungen Anlaß gegeben, woraus nunmehr eine mit der Einheit der jehigen SraakS- Verfaffung schwer verträgliche Verschiedenheit der deßfallsigen Gebräuche und RcchtöAn- sichten entstanden ist, welche bis zu einer allgemeinen Gesetzgebung fürdauern zu kaffen, be- Lenklich erscheint. In dieser Hinsicht verordnen Wir anmit zur allgemeinen Befolgung in Unftrm Grosherzogthum folgendes:
s. Allgemeine Vorschriften.
r.) Niemand soll sein Vermögen abzugeben, gcnöchigt werden können, in welchen Umständen «r auch sey, oder welchen Vortheiles auch seiner Familien bringen möchte, solang er Ver- Pandshalber ihm selber verstehen kann, niemand aber auch mit seinem Willen es abzuge- Len befugt senn, und damit sich von andern abhängig und zu eigener Bestreitung der ihm Lbliegenden staatsbürgerlichen Lasten und Pflichten unfähig machen, er habe dann entweder Las Lreyundsechzigste Jahr zurückgelegt, oder nach Zeugniß der Bezirksbeamten des staatswirkhschaftlichen und siaatsärzilichen Fachs, welche die UnrcrpoliceyBehörde zu erheben hat, so wie nach dem eigenen mit oinsiimmenden Ermessen dieser Behörde, solche LeibeS- »der Gemürhs - Gebrechlichkeiten, um derentwillen er schon früher seiner VermögensVer- ivaltung oder Sraatspflichr nicht mehr gehörig genügen könnte, oder er ha^e in deren Ermangelung besondere Bewilligung der OberpoliceyBehörde.
(L' Wer sein Vermögen abgeben will) der muß es, wann er NothErben har, entwe-