Nro. ZA. Pag. 1Z7.

Kur-Badisches Regierungs-Blatt.

Dienstags den 18. September.

1304.

Mit Kurfürstlich Badischem gnädigstem Privilegio.

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Landesherrliche Verordnung.

Declaration

-er Verordnung des dritten OrganisationsEdicts Artikel 4 wegen der

Rinder Erziehung.

Larl Friedrich rc.

Nachdem einige vorgelegte Fälle UnS haben bemerkkich werden lassen, daß Unser Religions, Edikt, wenn es im vierten Artikel über die Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen Ordnung giebt, noch die Frage über die Religions Eigenschaften der Kinder unentschieden lasse, welche entweder ausser der Ehe geboren, oder von herumvagirenden Eltern erzeugt worden, oder wo man von der Religion ihrer Eltern keine Kenntniß hat: so verordnen Mw zu Vervollständigung jener Stelle Unseres Edikts anmit:

i«> Wenn jeweils von Vaganten auf besondere landesherrliche Verordnung Kinder zur Erziehung zurückbehalten werden, sollen solche in der Religion des Elterntheils, mit dem sie beygefanc-e" wurden, und wenn beyde dabey und verschiedener Re'igion waren, in jener des Vat-rs; wo aber die elterliche Religion nicht zuverläßig zu erforschen ist, in der Relü gion des Orts, wo sie bergefangen worden; wo aber an diesem Orte mehrerley Religionsr Verwandte pfmrliche Rechte hätten, in der Religion des Landesherrn erzogen werden.

s.) Wenn Kinder unbekannter Eltern auSgeseht werden, und sie haben: a) einen Tauf, schein bey sich, wo aus ersehen werden kann, in welcher Kirche sie getauft sind, so müssen sie in eben dieser Religion erzogen werden. Wenn sie aber keinen Taufschein haben und «S findet sich b) eine Person, welche sie zur Erziehung übernimmt, mithin Elternliebe an ihnen beweisen will, so hat dies das Recht, sie auch zu ihrer Religion erziehen zu lassen; sollte aber e) eine solche EzrehungsGelegenheit sich nicht finden, so sollen sie in der Religion des Orts, wo sie exponirt worden; wenn aber dieser Ort mehrere gleichberechtigte Kirchspiele