Axvr.

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Großherzoglich-Badisches

RegierungsZ latt.

Carlsruhe, den 1. September i 81 Z.

Rechts-Belehrung.

( Die Sonderung der polizeylichen und gerichtlichen Straffalle betreffend.)

Neuerlich wiederholte Anfragen haben gezeigt, daß hier und da noch immer Zwei­fel obwalte;

I) welches die Grenzfcheide der Strafgewalt der administrativen unH der gericht­lichen Behörde, in Fällen bürgerlicher oder polizeylicher Vergehen? und

II) welches das Auskunftsmittel fey, wenn in einem Falle verschiedene Ansichten entstellen über das verdiente Strafmaas, ob darnach polizevlich- oder gerichtli­ches Verfahren, ob dieses vor den Unter - oder Oberbehorden statt finden müsse?

Nun har zwar eine Jusiizministerial - Verordnung vom 30 Iuny 18 tO. im Regierungsblatt desselben Jahrs Nro. 29. Seite 221. und noch bestimmter eine lan­desherrliche vom löten Sept. ILIO. in gedachtem Regierungsblatt Nro. 39. Seite 3L3. wenn jede derselben mit dem Vlll. OrganisationtEdict vom Jahr 180Z. auf welches fie rückweisen, zusammengehalten wird, für beedes die hinlängliche Ensschei- dmWNvrmen gegeben. Da diese aber aus solchen nicht immer gleichförmig abgelei­tet und erkannt werden, so wird derselben wahrer Inhalt hiermit bestimmt entwi­ckele vorgel-gt.

Zu I) bleibt *

1) bey jener Grenzscheidung der gerichtlichen und polizeylichen StrafErkenntnisse der Unterschied zwischen bürgerlichen oder polizeylichen Verbrechen ganz bey Seite liegen. Sobald keine prmliche Strafgatnmg vom Gesetz angedroht, ist, als welche in alle,. Wegen nur der Rechter allein aussprechen kann, so bestimmt lediglich das vom Gesetze gegebene Strafmass die Grenzscheidung, so lang

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