65
Nr. 12 Badisches
Gesetz- und Verordnungs-Blatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 3. Juli 1940.
Inhalt-
Gesetz über das Gemeindegliedervermögen.
Gesetz
(vom 18. Juni 194N) über das Gemeindegliedervermögen.
Das Staatsministerium hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
In 8 95 Absatz 5 Satz 1 der alten Badischen Gemeinde- und Städteordnung in der Fassung des K 9 der Badischen Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103) und des Artikels III des Gesetzes vom 3. Juni 1938 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 47) treten an Stelle der Worte „bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1939" die Worte „bis auf weiteres."
Artikeln
Das Gesetz tritt am 1. April 1940 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Minister des Innern.
Karlsruhe, den 12. Juni 1940.
Das Staatsministerium.
Köhler
Im Namen des Reichs verkünde ich das vorstehende Gesetz, dem die Reichsregierung ihre Zustimmung erteilt hat.
Karlsruhe, den 18. Juni 1940.
Der Reichsstatthaller in Baden Robert Wagner
Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.