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Nr. 3 Badisches
Gesetz- und Verordnungs-Blatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 27. Februar 1941.
Inhalt.
Reisekostenbestimmungen für die badischen Staatsbeamten (RKBest.)
Reisekostenbestimmungen
für die badischen Staatsbeamten (RKBest.)
1 .
(Vom 11. Februar 1941)
Mit Wirkung ab 1. Januar 1941 werden die Reisekostenbestimmungen für die badischen Staatsbeamten an die Reichsbestimmungen angeglichen.
2 .
Nachstehend werden an Stelle der Reisekostenvorschriften vom 26. März 1934 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 123 — in der am 1. Januar 1941 gültigen Fassung bekannt- gegeben:
Teil I: Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 — Reichsgesetzblatt I Seite 1067 — (RKG.),
Teil II: Durchführungsbestimmungen für die badischen Staatsbeamten,
Teil III: Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1933 zum Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten — Reichsbesoldungsblatt Seite 192 Nr. 2262 — (AB. z. RKG.), Teil IV: Bestimmungen über Vergütung bei vorübergehender auswärtiger Beschäftigung der Beamten vom 16. Dezember 1933 — Reichsbesoldungsblatt Seite 200 Nr. 2264 — (Abordnungsbestimmungen — Abordn.Best.),
Teil V: Verzeichnis der Nachbarorte vom 2. November 1937 — Reichsbesoldungsblatt Seite309 Nr. 2769 —,
Teil VI: Richtlinien des Reichsministers der Finanzen und des Reichspostministers über die Entschädigung beim Benutzen eines eigenen — nicht auf behördliche Veranlassung angeschafften — Kraftfahrzeugs vom 16. Dezember 1933 — Reichsbesoldungsblatt Seite 200 Nr. 2263 — und
Teil VII: Erlaß des Reichsministers der Finanzen über die Entschädigung für Benutzung eigener Kraftwagen auf Dienstreisen vom 19. April 1937 — Reichsbesoldungsblatt Seite 177 Nr. 2675 —.
3.
Änderungen der Reichsbestimmungen gelten, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ohne weiteres auch für das Land Baden. Eine besondere Veröffentlichung erfolgt nicht.
Karlsruhe, den 11. Februar 1941.
Der Finanz- und Wirtschaftsminister Köhler