Nr. 94
369
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 28. Dezember 1915.
Inhalt.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: den Schiffsverkehr auf dem Rhein und im Hafengebiet Mannheim betreffend.
Beiordnung.
(Vom 13. Dezember 191S.)
Den Schiffsverkehr auf dem Rhein und im Hafengebiet Mannheim betreffend.
Auf Grund des H 9d des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
wird hiermit verordnet, was folgt:
I. Jeglicher Schiffsverkehr auf dem Rhein bei Dunkelheit — d. i. spätestens eine Stunde
nach Sonnenuntergang bis frühestens eine Stunde vor Sonnenaufgang — und bei
Nebel ist, wie bisher schon seit Kriegsausbruch, verboten. Es dürfen nur solche Schiffe fahren, die unter militärischem Kommando stehen oder militärischen Zwecken dienen. Ausnahmen werden nur in besonderen Fällen gestattet.
II. Für den Schiffsverkehr im Hafengebiet Mannheim gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Zugang zu dem Hafengebiet zwischen Werfthallenstraße und Mühlauhafen sowie zwischen Rheinkaistraße und Rhein ist nur den mit Ausweisen versehenen Personen gestattet und ist in der Zeit von abends 7 Uhr bis zum Tagesanbruch gänzlich untersagt. (Sperrgebiet.)
Eine Ausnahme ist nur für die dort beschäftigten Lagerverwalter zngelaffen, welche zu dem Zweck mit besonders kenntlich gemachten Ausweisen versehen werden.
2. Zwecks Besuchs der Stadt und Rückkehr auf die Schiffe darf die Besatzung der im Mühlauhafen liegenden Schiffe nur an der Westseite des Hafenbeckens an Land gehen, die Besatzung der im offenen Rhein liegenden Schiffe nur diejenigen Zugänge zwischen den Lagerhallen benützen, welche nicht durch Verbotstafeln gekennzeichnet sind.
3. Holländische Schiffer sind durch Beauftragte der Reedereien, für welche die Schiffe fahren, auf die Kommandantur zwecks Visierung der Pässe und zurück zu
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1915. 103
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