Nr. 14
MW
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Ausgegeben zu Karlsruhe. Mittwoch den 24. März 1920.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: der Vollzug des Viehseuchengesehes: dis Entlohnung der Fleischbeschauer: des Ministeriums des Innern und des Arbeitsministeriums: die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts und des Ministeriums des Innern: die Verlegung des Rechnungsjahres der Stiftungen.
Verordnung.
. (Vom 6. März 1920 )
Der Vollzug des Viehseuchengesetzes.
Die Bestimmung in tz 19 unserer Verordnung vom 29. April 1912 in der Fassung vom 8. Juli 1912, betreffend den Vollzug des Viehseuchengesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 139 und 307), wird mit Wirkung vom 15. März 1920 ab dahin abgeändert, daß Tierärzte, Fleischbeschaner und Viehbeschauer für die Untersuchung von Tieren und die Ausstellung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen anzusprechen haben:
1. Tierärzte:
a. bei Pferden 3 für das erste und 2 für jedes folgende Pferd, aber nicht mehr als 15 für die Tiere eines Besitzers;
5. bei Rindvieh — ausgenommen Kälber — 2 für das erste und 1 ^ für jedes folgende Stück, aber nicht mehr als 10 für die Tiere eines Besitzers;
a. bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen die Hälfte des Satzes unter b, aber mindestens 2 und höchstens 10 für die Tiere eines Besitzers;
ä. bei Geflügel 20 Pfennig für das Stück, aber mindestens 2 und höchstens 6 für die Tiere eines Besitzers.
2. Fleisch- oder Viehbeschauer:
a. bei Rindvieh — ausgenommen Kälber — 60 Pfennig für jedes Stück, aber höchstens 6 -H für die Tiere eines Besitzers;
5. bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen 40 Pfennig für jedes Stück, aber höchstens 4 für die Tiere eines Besitzers.
Ist das Gehöft, in dem die Tiere untersucht werden sollen, mehr als 1 km von den beisammen liegenden Häusern der Ortschaft entfernt, so steht dem Fleischbeschauer eine Ganggebühr von 2 zu.
Gesetz- und VerordnmmMcNt 1920.
Li.
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