Nr. 14

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Ausgegeben zu Karlsruhe. Mittwoch den 24. März 1920.

Inhalt.

Verordnungen: des Ministeriums des Innern: der Vollzug des Viehseuchengesehes: dis Entlohnung der Fleischbeschauer: des Ministeriums des Innern und des Arbeitsministeriums: die Ersparnis von Brenn­stoffen und Beleuchtungsmitteln: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts und des Ministeriums des Innern: die Verlegung des Rechnungsjahres der Stiftungen.

Verordnung.

. (Vom 6. März 1920 )

Der Vollzug des Viehseuchengesetzes.

Die Bestimmung in tz 19 unserer Verordnung vom 29. April 1912 in der Fassung vom 8. Juli 1912, betreffend den Vollzug des Viehseuchengesetzes (Gesetz- und Verordnungs­blatt Seite 139 und 307), wird mit Wirkung vom 15. März 1920 ab dahin ab­geändert, daß Tierärzte, Fleischbeschaner und Viehbeschauer für die Untersuchung von Tieren und die Ausstellung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen anzusprechen haben:

1. Tierärzte:

a. bei Pferden 3 für das erste und 2 für jedes folgende Pferd, aber nicht mehr als 15 für die Tiere eines Besitzers;

5. bei Rindvieh ausgenommen Kälber 2 für das erste und 1 ^ für jedes folgende Stück, aber nicht mehr als 10 für die Tiere eines Besitzers;

a. bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen die Hälfte des Satzes unter b, aber mindestens 2 und höchstens 10 für die Tiere eines Besitzers;

ä. bei Geflügel 20 Pfennig für das Stück, aber mindestens 2 und höchstens 6 für die Tiere eines Besitzers.

2. Fleisch- oder Viehbeschauer:

a. bei Rindvieh ausgenommen Kälber 60 Pfennig für jedes Stück, aber höchstens 6 -H für die Tiere eines Besitzers;

5. bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen 40 Pfennig für jedes Stück, aber höchstens 4 für die Tiere eines Besitzers.

Ist das Gehöft, in dem die Tiere untersucht werden sollen, mehr als 1 km von den beisammen liegenden Häusern der Ortschaft entfernt, so steht dem Fleischbeschauer eine Gang­gebühr von 2 zu.

Gesetz- und VerordnmmMcNt 1920.

Li.

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