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Nr. 16 Badisches

und Vermdimlms

Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. März 1920.

Inhalt.

Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: Einführung von Dienstmarken.

Verordnung.

(Vom 27. März 1920.)

Einführung von Dienstmarken.

8 1 -

Vom 1. April 1920 treten die Bestimmungen über die Portoablösung (Verordnung vom 9. Dezember 1904, Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 482) außer Kraft. Von diesem Tage an müssen die im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Dienststellen die nach Orten des Deutschen Reiches bestimmten freizumachenden Postsendungen mit besonderen Dienstmarken be­kleben. Diese Dienstmarken werden in derselben Weise wie gewöhnliche Postwertzeichen nach Maßgabe der geltenden Posttarife verwendet.

8 2 .

Als Sendungen im Sinne des Z 1 gelten gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere und Schreiben mit Zustellungs­urkunde), Briefe mit Wertangabe, Nachnahmesendungen, Postanweisungen, Päckchen bis zu 1 Ko-, Pakete mit und ohne Wertangabe, Einschreibpakete und Postaufträge.

" 8 3 -

Keine Dienstmarken dürfen verwendet werden:

1. für Sendungen, die nach bestehender Vorschrift unfrankiert mit dem VermerkPorto­pflichtige Dienstsache" abzulassen sind;

2. für die Sendungen nach Orten außerhalb des Deutschen Reichs;

3. für Telegramme, einschließlich der Telegramme für telegraphische Postanweisungen.

8 4 .

Die mit Dienstmarken freigemachten Postsendungen und Paketkarten müssen mit der vollen Bezeichnung und dem Abdruck des amtlichen Siegels (Stempel, Siegelmarke) der absendendeu Dienststelle versehen werden. Sogenannte Briefstempel gelten hierbei nicht als Dienstsiegel.

Gesetz- und Verordnungsblatt 1920 . 16