Sir. 104

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Gesetzes- und Verordnungs-Matt

für das Großherzogtum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe. Mittwoch den 20. Dezember 1916.

Inhalt.

Verordnungen: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: den Verkehr mit Brieftauben im Heimatgebiet betreffend: den Schah der Brieftauben betreffend.

Verordnung.

(Vom 12. Dezember 1916)

Den Verkehr mit Brieftaube» im Heimatgebiet betreffend.

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs­zustand vom 4. Juni 185 l und der Bekanntmachung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Novem­ber 1915 (Neichs-Gesetzblatt Seite 778) hiermit verordnet:

I.

tz 1 der Verordnung vom 16. Juni 1916 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 173) erhält folgenden Zusatz:

In begründeten Ausnahmefällen wird das stellvertretende Generalkommando auch nicht zum Verbände Deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine gehörigen Brieftauben­besitzern das Weiterhalten von Brieftauben gestatten."

II.

Der letzte Absatz des 4 ist zu streichen.

III.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Karlsruhe, den 12. Dezember 1916.

Der stellvertretende Kommandierende General:

Jsbert,

Generalleutnant.

Gesekes- und Verordnungsblatt 1916.

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