Sir. 104
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Gesetzes- und Verordnungs-Matt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe. Mittwoch den 20. Dezember 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: den Verkehr mit Brieftauben im Heimatgebiet betreffend: den Schah der Brieftauben betreffend.
Verordnung.
(Vom 12. Dezember 1916)
Den Verkehr mit Brieftaube» im Heimatgebiet betreffend.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 185 l und der Bekanntmachung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1915 (Neichs-Gesetzblatt Seite 778) hiermit verordnet:
I.
tz 1 der Verordnung vom 16. Juni 1916 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 173) erhält folgenden Zusatz:
„In begründeten Ausnahmefällen wird das stellvertretende Generalkommando auch nicht zum Verbände Deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine gehörigen Brieftaubenbesitzern das Weiterhalten von Brieftauben gestatten."
II.
Der letzte Absatz des 4 ist zu streichen.
III.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 12. Dezember 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Jsbert,
Generalleutnant.
Gesekes- und Verordnungsblatt 1916.
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