Nr. 25 Badisches

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Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 9. Juni 1923.

Inhalt.

Gesetze: über die Main-Doiiau-Wasserstrahe; über die Eisenbahnschuldentilgungskaste.

Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen: die Dienstkleidungsvorschriften für die staatlichen Forstbeamten; des Ministeriums des Innern: die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen; Beiträge für die Landwirtschaftskammer; die Arzneitaxe.

Gesetz

(Vom 17. Mai 1923.) über die Main-Donau-Wasserstraße.

Das badische Volk hat durch den Landtag am 17. Mai 1923 folgendes Gesetz beschlossen:

8 1

Das Staatsministerinm wird ermächtigt, das Land Baden an der Rhein-Main-Donau-Aktiengesellschaft in München durch Übernahme weiterer Stammaktien im Nennbetrag von 8 Millionen Mark über den in § 2 des Gesetzes über die Main-Donau-Wasserstraße vom 14. Juli 1922 Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 635 ge­nannten Betrag von 4 Millionen Mark hinaus zu beteiligen.

8 2 .

Die zu diesem Zweck erforderlichen Mittel sind im Wege des Staatskredits flüssig zu machen und durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung der Amortisations­kasse unter Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums zu beschaffen.

8 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.

Dieses Gesetz wird hiermit im Namen des badischen Volkes verkündet.

Karlsruhe, den 1. Juni 1923.

Das Staatsministerinm.

R e m m e l e.

Gesetz

(Vom 17. Mai 1923.) über die Eisenbahnschuldentilgungskasse.

Das badische Volk hat durch den Landtag am 17. Mai 1923 folgendes Gesetz beschlossen:

8 1 -

Das Vermögen, die Guthaben und die Schulden der Eisenbahnschuldentilgnngskasie, die letzteren, soweit sie nicht nach Z 4 Absatz 1 und 2 des Staatsvertrags vom 31. März 1920 über den Übergangs der Maatseis'enbahnen in das Gesetz- und Verordnungsblatt 1923.

Eigentum des Reichs (Anlage zum Gesetz vom 21. April 1920, Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 263) oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit vom Reich übernommen worden sind, gehen mit Wirkung vom 1. April 1921 an auf die Amortisationskasse über.

8 2 .

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes wird das Ministerium der Finanzen beauftragt.

Dieses Gesetz wird hiermit im Namen des badischen Volkes verkündet.

Karlsruhe, den 1. Juni 1923.

Das Staatsministerium.

Remmel e.

Verordnung.

(Vom 1. Juni 1923.)

Die Dienstkleidungsvorschriften für die staatlichen Forstbeamten.

Mit Ermächtigung des Staatsministeriums wird ver­ordnet was folgt:

Artikel 1.

Die Verordnung vom 1. August 1856, die Unifor­mierung der Bezirksforstbeamten betreffend ((Badisches Regierungsblatt 1856 Seite 274) und die im Verord­nungsblatt der Domänendirektion vom Jahre 1900, Seite 299 erschienene, mit Staatsministerialentschließung vom 4. April 1900 Nr. 292 genehmigte Bekanntmachung, die Dienstkleidung und Ausrüstung der Forstwarte betreffend, werden aufgehoben. Als Dienstkleidung der staatlichen Forstbeamten wird die in der Anlage beschriebene eingeführt. Die näheren Vorschriften erläßt die Forstabteilung des Finanzministeriums.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

Karlsruhe, den 1. Juni 1923.

Der Minister der Finanzen.

Köhler.

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