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Gesetz- und Verordnungs-Watt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 14. Juni 1923.

Inhalt.

Gesetz: zur Änderung des Gesetzes, das Forststrasrecht und Forststrasverfahren betreffend.

Verordnungen: des Staatsministeriums: über die Änderung des Fleischstsuergesetzes vom 29. April 1886 in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1922; des Ministeriums des Innern das Ordnungsstrafverfahren wegen verbotenen Bürsenterminhandels; des Ministeriums des Innern und des Arbeitsministeri um s: die wirtschaftliche Demobilmachung.

Gesetz

(Vom 17. Mai 1923.)

zur Änderung des Gesetzes, das Forststrafrecht und Forststrafverfahren betreffend.

Das badische Volk hat durch den Landtag am 17. Mai 1923 folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel I.

Das Gesetz vom 25.Februar 1879, das Forststrasrecht und Forststrafverfahren betreffend (Gesetz- und Verord­nungsblatt Seite 161), in der Fassung der Gesetze vom 25. April 1882 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109), vom27. Juni 1917 (Gesetz-und Verordnungsblatt Seite 219) und vom 14. Juli 1922 (Gesetz» und Verordnungsblatt Seite 516) wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 4 wird folgender Z 4u eingefügt:

Wird ein Forstdiebstahl an geringwertigen Gegen­ständen aus Not begangen, so kann von Strafe abgesehen werden."

2. An Stelle des § 5 Satz 1 tritt folgende Bestimmung:

Übersteigt bei einem Forstdiebstahl der Wert des

Entwendeten den Landesdurchschnittswert von (drei Ster Buchenscheitholz (Brennholz), so tritt Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein."

3. Z 6 erhalt folgende Fassung:

Wird ein Forstdiebstahl zum Zwecke der Veräußerung des Entwendeten oder daraus hergestellter Gegenstände verübt, so tritt bei einem Wertbetrag des Entwendeten, der den Landesdurchschnittswert von drei Ster Buchenscheitholz (Brennholz) nicht übersteigt, Gefängnis bis zu drei Mo­naten, bei höherem Wertbetrag Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Rückfällen (Z 9) in dieses Vergehen Gefängnis bis zu zwei Jahren ein."

4. Dem Z 11 wird folgende Bestimmung als Satz 2 angefügt:

Gesetz- und Verordnungsblatt 1923.

Zugleich wird von der Staatsforstbehörde auch der Landesdurchschnittswert von drei Ster Buchenscheitholz (Brennholz) im Sinne der ZZ 5, 6 und 22 aufgestellt und veröffentlicht."

5. H 22 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

In Waldungen verübte vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigungen und Zerstörungen an stehendem oder liegen­dem Holz oder Forsterzeugnissen werden, wenn der ver­ursachte Schaden den Landesdnrchschnittswert von drei Ster Buchenscheitholz (Brennholz) nicht übersteigt, mit einer Geldstrafe belegt, welche bis zum vierfachen Schadens­betrag geht, jedoch mindestens fünf Mark, beträgt."

Artikel II.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft. _

Dieses Gesetz wird hiermit im Namen des badischen Volkes verkündet.

Karlsruhe, den 12. Juni 1923.

Das Staatsministerium.

R e m m e l e.

Verordnung

(Vom 12. Juni 1923.)

über die Änderung des Fleischsteuergcsctzes vom 29. April 1886 in der Faffimgldes Gesetzes vom 13. Dezember 1922.

Aufgrund der Ermächtigung in Z 1 Artikel 2 Absatz 3 und Z 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Änderung des Fleischsteuergesetzes vom 13. Dezember 1922 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 968) wird unter Aufhebung der Verordnung vom 14. Februar 1923 (Gesetz- und Verord­nungsblatt Seite 34) verordnet, was folgt:

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