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Nr. 79

Badisches

Gesetz- und Verordnung

Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 12. Dezember 1923.

Inhalt.

Verordnungen : des St aa tsministeriums: über die anderweitige Festsetzung von Geldbezügen ans Altcnteilsverträgen; über die Änderung des Hundesteuergesetzes vom 14. Dezember 1922; Brotversorgung; des Ministers deS Innern: die Arzueitaxe; die Ge­währung von Entschädigungen bei Verlusten durch Viehseuchen! des Ministers des Kultus und Unterrichts: die Kosten der Ver­pflegung von Kranken in den psychiatrischen Kliniken in Heidelberg und Freiburg; des Arbeitsministers: der Vollzug der Reichsvcrsichcrungs- ordnung hinsichtlich der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung; Vollzug der Neichsversicherungsordnung hinsichtlich der Krankenversicherung.

Verordnung

<Vom 5. Dezember 1923.) über die anderweitige Festsetzung von Geldbezügen aus Altenteils- Verträgen.

Aufgrund der durch das Reichsgesetz vom 18. August 1923 über die anderweitige Festsetzung von Bezügen aus Altenteilsverträgen (Reichsgesetzblatt Teil I Seite 815) er­teilten Ermächtigung verordnet das Staatsministerium im Namen des badischen Volkes, was folgt:

8 I-

Wiederkehrende Geldleistungen aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Altenteilsvertrag (Leibgedings-, Leibzuchts- oder Auszugs­vertrag) können, soweit dies der Billigkeit entspricht, ent­sprechend den veränderten Verhältnissen anderweit festge­setzt werden.

Hinsichtlich der Versorgung von Familienangehörigen aus dem Vermögen ehemaliger Stammgüter behält es bei den Bestimmungen des badischen Stammgüteraufhebungs­gesetzes vom 18. Juli 1923 (Gesetz- und Verordnungs­blatt Seite 233 ff.) sein Bewenden.

8 2 .

Die anderweite Festsetzung soll nach Möglichkeit in der Form erfolgen, daß die Geldleistung in eine Natural­leistung umgewandelt oder in'dem Werte einer Menge von Naturalerzeugnissen ausgedrückt wird (Naturalwertrente).

8 3.

Soweit Naturalleistungen aus einem Altenteilsvertrage nachträglich in wiederkehrende Geldleistungen umgewandelt sind, findet ß 1 entsprechende Anwendung.

8 4 -

Ist für Geldleistungen der im 8 1 Absatz 1 oder § 3 bezeichnten Art ein dingliches Recht an einem Grund-

Gesetz- und Verordnungsblatt 1923.

stück bestellt, so kann auch dieses Recht nach Maßgabe des § 1 erweitert werden.

Ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht zugleich der aus dem Vertrage persönlich Verpflichtete, so kann die Erweiterung des dinglichen Rechtes höchstens in dem Verhältnis erfolgen, in dem sich seit dem Erwerbe des Grundstücks durch den derzeitigen Eigentümer die Geld­summe, welche den Wert des Grundstücks ausdrückt, infolge der allgemeinen Geldentwertung erhöht hat.

Die Erweiterung ist an der nüchstbereiten Stelle im Grundbuch einzutragen.

8 5 des badischen Ausführungsgesetzes zum Zwangs­versteigerungsgesetz und zur Zivilprozeßordnung vom 18. Juni 1899 gilt auch für die Erweiterung, wenn sie im Grund­buch eingetragen ist.

8 6 .

Der Antrag auf anderweitige Festsetzung ist zulässig für das zur Zeit der Einreichung laufende Jahr und für die spätere Zeit. Als Jahr im Sinne dieser Vorschrift gilt, sofern ans dem Schuldverhältnis sich nichts anderes ergibt, das Kalenderjahr.

8 6 .

Die Entscheidung gemäß 88 l bis 4 erfolgt durch einen Beschluß des Amtsgerichts in einem Einigungsverfahren.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das von dem Altenteilsberechtigten überlassene Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt.

Bei Amtsgerichten mit mehreren Richtern bestimmt das Präsidium des Landgerichts die zuständige Abteilung.

Auf das Verfahren finden die 88 43, 15 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 2, 17, 18, 19, 21 bis 24 der Pachtschutz­ordnung vom 30. September 1922 (Gesetz- und Verord­nungsblatt Seite 751 ff.) Anwendung.

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