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Nr. 85 Badisches

Gesetz- und Verordnungs-Matt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 29. Dezember 1923.

Inhalt.

Verordnungen: des Staatsministeriums: der Vollzug der Reichsverordmmg über das Schlichtungswesen vom 30. Oktober 1923 lReichsgesetzblatt I Seite 1043); des Justizministers: über die Goldrechnung auf dem Gebiete der Landesjustizgesetze; die Kosten der Unter­suchungshaft und des Vollzugs von Freiheitsstrafen: über die Begründung von Roggemvertrenten als Reallasten; über die Protestgebühren der Gerichtsvollzieher.

Verordnung.

(Vom 21. Dezember 1923.)

Der Vollzug der Reichsverordnung über das Schlichtungswesen vom 30. Oktober 1923 lReichsgesetzblatt I Seite 1043).

Das Staatsministerium verordnet im Namen des ' badischen Volkes, was folgt:

!. s i.

^ Oberste Landesbehörde im Sinne der Verordnung über das Schlichtungswesen ist das Arbeitsministerium.

8 2 .

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Karlsruhe, den 21. Dezember 1923.

Das Staatsministerium.

Köhler.

Verordnung

(Vom 21. Dezember 1923.)

über die Goldrechnung auf- dem Gebiete der Laudesjustizgesetze.

Aufgrund des Artikels I der Verordnung der Reichs­regierung vom 13. Dezember 1923 zur Entlastung der Gerichte und über die Gerichtskosten (Reichsgesetzblatt I Seite 1186), des Artikels III des Gesetzes vom 19. Juni 1923 über die Änderung des Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen, des Kostengesetzes und des Gesetzes über die Bestellung von Vergleichsbehörden in streitigen Angelegenheiten (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159), des Artikels II Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 31. Januar 1923 zur Er­gänzung des Kostengesetzes und anderer Gesetze (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 23) sowie des Z 112 des Gesetz- und Verodnungsblatt 1923

Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1922 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 697), des Gesetzes vom 31. Januar 1923 (Gesetz- und Verord­nungsblatt Seite 23) und der Verordnung vom 30. Sep­tember 1923 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 319) wird verordnet, was folgt:

Artikel I.

Die in H 115 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zu den Rcichsjustizgesetzen vorgesehene Streitwerthöchstgrenze für die Zuständigkeit der Gemeindegerichte wird auf sechzig Gold­mark und die in H 117 Absatz 4 des genannten Gesetzes bestimmte Streitwertuntergrenze für die Erstattungsfähig­keit der Gebühren und Auslagen eines Prozeßbevollmäch­tigten wird auf dreißig Goldmark festgesetzt.

Artikel II.

Für die Erhebung der aufgrund der landesrechtlichen Kostenvorschriften in Angelegenheiten der Rechtspflege bei den Justizbehörden anzusetzenden Kosten gilt Folgendes:

1. Gebühren, Pauschsätze, Auslagen und Vorschüsse werden in Goldmark berechnet und angefordert.

2. In Reichswährung geleistete Zahlungen sind nach dem Tag der Zahlung in Goldmark umznrechnen. Als Tag der Zahlung gilt bei Zahlung durch Postanweisung oder Zahl­karte der aus dem Tagesstempel der Aufgabepostanstalt ersichtliche Tag der Einzahlung, bei Zahlung durch Post­scheck oder Postüberweisung der Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Postscheckamts auf dem der Kasse aus­gehändigten Abschnitt ergibt. Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag des Zahlungseingangs.

3. Bis auf weiteres ist für die Umrechnung der vom Reichsminister der Finanzen bekanntgegebcne Goldumrech- nnngssatz (ß 2 der Durchführungsbestimmungen zur Auf­wertungsverordnung vom 13. Oktober 1923, Reichsgesetz-

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