M. 86 Badisches
eseh- und Verordnungs-Klatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den^31. Dezember 1923.
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Inhalt.
Verordnungen : des Staats mini st eriumS: VerwaltungSgebühren s zum Vollzug de» HinterlegungsgesetzeS; desIu stizministerS: zur Ausführung des Hinterlegungsgesetzes.
Verordnung.
(Vom 39. Dezember 1923.)
VerwaltungSgebühren.
Aufgrund der im Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1923 über die Änderung desVerwaltungsgebühren- gesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt 1923 Seite 135) erteilten Ermächtigung verordnet das Staatsministerium im Namen des badischen Volkes, was folgt:
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1. Die im Verwaltungsgebührengesetz und in anderen Gesetzen sowie in Verordnungen vorgesehenen Sporteln, Taxen, Auslagen und Vorschüsse werden inl Goldmark berechnet und angefvrdert.
2. In Neichswährung geleistete Zahlungen sind nach dem Tage der Zahlung in Goldmark umzurechnen. Als Tag der Zahlung gilt bei Zahlungen durch Postanweisung oder Zahlkarte der aus dem Tagesstempel der Aufgabepostanstalt ersichtliche Tag der Einzahlung, bei Zahlung durch Postscheck oder Pvstüberweisung der Tag, der sich ans dem Tagesstempel des Postscheckamts auf dem der Kasse ausgehündigtcn Abschnitt ergibt. Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag des Zahlungseingangs.
3. Vis auf weiteres ist für die Umrechnung der von dem Reichsminister der Finanzen bekanntgegebeue Goldumrechnungssatz (Z 2 der Durchführungsbestimmungen zur Aufwertungsverordnung vom 13. Oktober 1923 — Reichs-- gesctzblatt I Seite 95t —) maßgebend. Sofern der Reichsminister der Justiz einen anderen Umrechnungssatz für die Umrechnung der Gerichtskvsten bestimmt, ist dieser Umrechnungssatz maßgebend.
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1. Anstelle der im Verwaltungsgebührengcsetz und in anderen Gesetzen sowie in Verordnungen vorgesehenen, bisher in Reichswährung bestimmten Sätze für Sporteln und Taxen treten die gleichen Beträge in Goldmark.
Gesetz- und Verordnungsblatt 1923.
2. In Reich-Währung entstandene bare Auslagen sind unter Ausrundung aus volle zehn Goldpfennig in Goldmark umzurechnen. Maßgebend für die Umrechnung ist der Umrechnungssatz (8.. 1( Ziffer 3) im Zeitpunkte der Verauslagung.
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1924 in Kraft.
2. Auf den gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Erhöhung der im Vcrwaltung-gebührengesetz und in anderen Gesetzen vorgesehenen Sporteln und Taxen vom 28. Juli 1923 in der Fassung der Verordnung über Verwaltungsgebühren vom 18. Oktober 1923 (Gesetz-und Verordnungsblatt 1923 Seite 211 und 327)(außer Kraft-
3. Diese Verordnung findet auf anhängige Angelegenheiten Anwendung hinsichtlich der Sporteln und Taxen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig geworden sind, sowie der Auslagen, die nach diesem Zeitpunkte entstanden sind. Sind auf Sporteln und Taxen oder Auslagen dieser Art vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Vorschüsse angefordert, so sind diese-in Goldmark umgerechnet in Anrechnung zu bringen. Maßgebend für die Umrechnung ist der Umrechnnngssatz (tz 1 Ziffer 3) und, sofern die Zahlung vor dem 1. September 1923 geleistet ist, das Goldzollaufgeld im Zeitpunkte der Zahlung, sofern jedoch die Zahlung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht geleistet ist, der Umrechnnngssatz (Z 1 Ziffer 3) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung.
4. Sporteln und Taxen, die vor dem. Inkrafttreten dieser Verordnung fällig geworden, aber bei ihrem Inkrafttreten noch nicht angefordert sind, werden, soweit sie nicht durch Vorschüsse gedeckt sind, in Goldmark umgerechnet. Das gleiche gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkte entstandenen, nicht durch Vorschüsse gedeckten Auslagen. Bei der Umrechnung ist der Umrechnnngssatz (§ 1 Ziffer 3) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu Grunde zu legen. Die sich hiernach ergebenden Gesamtbeträge sind
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