M. 86 Badisches

eseh- und Verordnungs-Klatt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den^31. Dezember 1923.

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Inhalt.

Verordnungen : des Staats mini st eriumS: VerwaltungSgebühren s zum Vollzug de» HinterlegungsgesetzeS; desIu stizministerS: zur Ausführung des Hinterlegungsgesetzes.

Verordnung.

(Vom 39. Dezember 1923.)

VerwaltungSgebühren.

Aufgrund der im Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1923 über die Änderung desVerwaltungsgebühren- gesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt 1923 Seite 135) erteilten Ermächtigung verordnet das Staatsministerium im Namen des badischen Volkes, was folgt:

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1. Die im Verwaltungsgebührengesetz und in anderen Gesetzen sowie in Verordnungen vorgesehenen Sporteln, Taxen, Auslagen und Vorschüsse werden inl Goldmark be­rechnet und angefvrdert.

2. In Neichswährung geleistete Zahlungen sind nach dem Tage der Zahlung in Goldmark umzurechnen. Als Tag der Zahlung gilt bei Zahlungen durch Postanweisung oder Zahlkarte der aus dem Tagesstempel der Aufgabe­postanstalt ersichtliche Tag der Einzahlung, bei Zahlung durch Postscheck oder Pvstüberweisung der Tag, der sich ans dem Tagesstempel des Postscheckamts auf dem der Kasse ausgehündigtcn Abschnitt ergibt. Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag des Zahlungseingangs.

3. Vis auf weiteres ist für die Umrechnung der von dem Reichsminister der Finanzen bekanntgegebeue Gold­umrechnungssatz (Z 2 der Durchführungsbestimmungen zur Aufwertungsverordnung vom 13. Oktober 1923 Reichs-- gesctzblatt I Seite 95t) maßgebend. Sofern der Reichs­minister der Justiz einen anderen Umrechnungssatz für die Umrechnung der Gerichtskvsten bestimmt, ist dieser Um­rechnungssatz maßgebend.

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1. Anstelle der im Verwaltungsgebührengcsetz und in anderen Gesetzen sowie in Verordnungen vorgesehenen, bis­her in Reichswährung bestimmten Sätze für Sporteln und Taxen treten die gleichen Beträge in Goldmark.

Gesetz- und Verordnungsblatt 1923.

2. In Reich-Währung entstandene bare Auslagen sind unter Ausrundung aus volle zehn Goldpfennig in Gold­mark umzurechnen. Maßgebend für die Umrechnung ist der Umrechnungssatz (8.. 1( Ziffer 3) im Zeitpunkte der Verauslagung.

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1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1924 in Kraft.

2. Auf den gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Erhöhung der im Vcrwaltung-gebührengesetz und in anderen Gesetzen vorgesehenen Sporteln und Taxen vom 28. Juli 1923 in der Fassung der Verordnung über Ver­waltungsgebühren vom 18. Oktober 1923 (Gesetz-und Ver­ordnungsblatt 1923 Seite 211 und 327)(außer Kraft-

3. Diese Verordnung findet auf anhängige Angelegen­heiten Anwendung hinsichtlich der Sporteln und Taxen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig geworden sind, sowie der Auslagen, die nach diesem Zeitpunkte ent­standen sind. Sind auf Sporteln und Taxen oder Aus­lagen dieser Art vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Vorschüsse angefordert, so sind diese-in Goldmark umge­rechnet in Anrechnung zu bringen. Maßgebend für die Umrechnung ist der Umrechnnngssatz (tz 1 Ziffer 3) und, sofern die Zahlung vor dem 1. September 1923 geleistet ist, das Goldzollaufgeld im Zeitpunkte der Zahlung, sofern jedoch die Zahlung vor dem Inkrafttreten dieser Verord­nung noch nicht geleistet ist, der Umrechnnngssatz (Z 1 Ziffer 3) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung.

4. Sporteln und Taxen, die vor dem. Inkrafttreten dieser Verordnung fällig geworden, aber bei ihrem Inkraft­treten noch nicht angefordert sind, werden, soweit sie nicht durch Vorschüsse gedeckt sind, in Goldmark umgerechnet. Das gleiche gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkte ent­standenen, nicht durch Vorschüsse gedeckten Auslagen. Bei der Umrechnung ist der Umrechnnngssatz (§ 1 Ziffer 3) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu Grunde zu legen. Die sich hiernach ergebenden Gesamtbeträge sind

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