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Nr. 61 Badisches

Gesetz- und Verordmmgs -Watt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 18. Dezember 1934.

Inhalt.

Gesetz über die Änderung von Dienstbezügen im Bereich der Landespolizei.

Verordnung des Staatsministeriums über den Schutz staatlich nicht anerkannter kirchlicher Feiertage.

Gesetz

(vom 10. Dezember 1934)

über die Änderung von Dienstbezügen im Bereich der Landespolizei.

Das Staatsministerium hat das folgende Gesetz beschlossen:

8 1

Das Grundgehalt für die Anwärter der Landespolizei II. Klasse (Polizeimänner), die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge­stellt werden, beträgt jährlich 780 A-t.

§ 2

Das Grundgehalt für die Anwärter der Landespolizei I. Klasse (Streifenmeister) be­trägt jährlich

s) 1140 Ml, wenn sie vor dem 1. Oktober 1933, b) 1080 lM, wenn sie seit dem 1. Oktober 1933 als Polizeimänner eingestellt worden sind.

§ 3

(1) Die Beförderung zum Rottenmeister der Landespolizei bringt keine Änderung der bisherigen Dienstbezüge als Anwärter der Landespolizei I. Klasse (Streifenmeister) mit sich.

(2) Bei Beförderung zum Wachtmeister der Landespolizei erhalten die Beamten:

a) mit weniger als 6 Dienstjahren: Grund­gehalt 1920 Mi jährlich, Wohnungsgeldzu­schuß: VI;

b) mit mehr als 6 Dienstjahren: Grundgehalt 2040 M jährlich, Wohnungsgeldzuschutz: VI.

(3) Bei Beförderung zum Hauptwacht­meister der Landespolizei erhallen die Beam­

ten ein jährliches Grundgehalt von 2400 Mi und Wohnungsgeldzuschuß: V.

8 4

Den in 8 3 Absatz 3 genannten Haupt­wachtmeistern der Landespolizei können vom Minister des Innern im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsminister Zulagen ge­währt werden.

§ 5

In § 9 Absatz 3 des Besoldungsgesetzes vom 24. Februar 1928 (Gesetz- und Verord­nungsblatt Seite 79) wird das WortPolizei­wachtmeister" durch das WortHauptwacht­meister der Landespolizei" ersetzt.

8 6

Der Minister des Innern wird ermächtigt, soweit erforderlich im Benehmen mit dem Fi­nanz- und Wirtschaftsminister, die zur Ergän­zung und zum Vollzug dieses Gesetzes erfor­derlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

8 7

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1934 in Kraft.

Karlsruhe, den 10. Dezember 1934.

Das Staatsministerium.

Köhler

Im Namen des Reichs verkünde ich das vorstehende Gesetz, dem die Reichsregierung ihre Zustimmung erteilt hat.

Karlsruhe, den 12. Dezember 1934.

Der Reichsstatthalter in Baden Robert Wagner