7
Nr. 4 Badisches
csetz- und Verordnungs-Watt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 10. Februar 1936.
Inhalt.
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 29. Januar 1934 (GVBl. S. 20) zur Durchführung des Reichsgesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175).
Verordnungen des Ministers des Innern: Brückenordnung für die Rheinbrücke zwischen Mannheim und Ludwigshafen; Vorschriften über die staatliche Prüfung der Impfstoffe zur aktiven Schutzimpfung gegen Diphtherie.
Gesetz
(vom 4. Februar 1936)
zur Ergänzung des Gesetzes vom 29. Januar 1934 (GVBl. S. 20) zur Durchführung des Reichsgesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175).
Das Staatsministerium hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 29. Januar 1934 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 20) zur Durchführung des Reichsgesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 175) wird ergänzt wie folgt:
Dem s 5 Absatz 2 werden als weitere Sätze beigefügt:
Ist eine Vereinbarung getroffen, so unterliegen die Ansprüche der nach den §-§ 3 und 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums zuruhegesetz- ten oder entlassenen Bürgermeister hiernach den Beschränkungen der Htz 2 und 3 dieses Gesetzes, während auf die nach 8 6 des Reichsgesetzes zuruhegesetzten Bürgermeister diese Vorschriften nicht anzuwenden sind. Besteht keine Vereinbarung, so kommt als Dienstzeit im Sinne des ß 27 der Gemeindeordnung in jedem Falle nur die Zeit in Anrechnung, welche der Bürgermeister in seinem Amt bei der Gemeinde ununterbrochen zugebracht hat; eine Ein
rechnung von Militär-, Kriegs- und Vordienstzeiten findet nicht statt.
Artikeln
Dieses Gesetz tritt mit Rückwirkung auf den 1. Mai 1933 in Kraft.
Karlsruhe, den 4. Februar 1936.
Das Staatsministerium.
Köhler
Im Namen des Reichs verkünde ich das vorstehende Gesetz, dem die Reichsregierung ihre Zustimmung erteilt hat.
Karlsruhe, den 6. Februar 1936.
Der Reichsstatthalter in Baden RobertWagner
Verordnung.
(Vom 24. Januar 1936)
Brückenordnung für die Rheinbrücke zwischen Mannheim und Ludwigshafen.
Die Brückenordnung für die Rheinbrücke zwischen Mannheim und Ludwigshafen vom 4. Juni 1903 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1903 Seite 134) wird aufgehoben.
Karlsruhe, den 24. Januar 1936.
Der Minister des Innern In Vertretung vr. Bader