i imM

BADISCHES GESETZ-UND TEROKDNUNGSBLATT

Regierungsblatt der Landesregierung Baden

4 lahrgang

Freiburg i. Br.. 11. Mai 1949

Nummer 18/19

Inhalt

Landesverordnungen, Bekanntmachungen, Personalveränderungen

Seite

Verordnung des Badischen Ministeriums des Innern vom 5. März 1949 über die Aufstellung und Aus­führung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gem.-

HVO) .IW

Landesverordnung vom 3. Mai 1949 über die Bekämp­fung des Borkenkäfers.MQ

Landesverordnung vom 24. Februar 1949 über Erhöhung der Tarifsätze für den Möbeltransport ..... 170

Landesverordnung vom 24. Februar 1949 über -die Be­rechnung von Leerfrachten für Möbelwagen im Möbel­fernverkehr . ..... 171

Landesverordnung vom 30. März 1949 zur Änderung der Verordnung über Preise für Silber vom 6. Oktober 1936

(RGBl I S 861). . 17i

Landesverordnung vom 4. April 1949 über Preise für Hochzuchtsaatgut von Futterraps und Futterrübsen (einschließlichLiho ~ Sommerfutterraps) zur Aus­saat 1948/49 . . 17-1

Landesverordnung vom 4. April 1949 über Preise für Saatmais inländischer Erzeugung ab Ernte 1948 . . 172

Landesverordnung vom 4. April 1949 über Preise für

stickstoffhaltige Düngemittel . .172

Landesverordnung vom 5. April 1949 zur Änderung der Anordnung über Höchstpreise für Kisten aus Nadel­holz in Baden (Badischer Staatsanzeiger vom 16. April

1941 Folge 15) ... . 173

Bekanntmachung vom 7. März 1949 über den Jugend­herbergsbeitrag . ... 173

Bekanntmachung vom 29. März 1949 über Geldsamm-

lungen in Schulen . . .174

Bekanntmachung vom 4. April 1949 über die Zweite Lehrerprüfung für Schulhelfer und Schulhelferinnen

Meldung und Prüfungsfächer.174

Bekanntmachung vom 5. April 1949 über die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen Katho­lische Religionsprüfun^. 175

Verordnung des Badischen Ministeriums des Innern über die Aufstellung und Ausführung des Haushalts­plans der Gemeinden (GemHVO.)

vom 5 März 1949

Auf Grund des § 87 Abs. 2 der Badischen Ge- meindeordmmg vom 23. September 1948 (GVB1. S. 177) wird im Einvernehmen mit dem Badischen Ministerium der Finanzen für die Gemeinden folgen­des verordnet:

Erster Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans Unterabschnitt I

Gliederung des Haushaltsplans

§ 1

(1) Der Haushaltsplan ist ein Bestandteil der Haus­haltssatzung (Anlage Muster l 1 ); er gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Haus­haltsplan.

(2) Der ordentliche Haushaltsplan enthält die ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu be­streitenden Ausgaben (ordentliche Ausgaben).

Ordentliche Einnahmen sind:

1. Verwaltungseinnahmen (Haushaltseiunahnien, die sich aus der laufenden Verwaltung ergeben, ein­schließlich Gebühren und Beiträge);

1 Seite 163

Seit©

Bekanntmachung vom 5. April 1949 über die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen Evan­gelische Religionsprüfung.175

Bekanntmachung vom 31. März 1949 über die Aufhebung der Maschinen- und Elektrotechnischen Abteilung des

Badischen Ministeriums der Finanzen.136

Bekanntmachung vom 12 März 1949 über die Errichtung

einer Forschungsüberwachungsstelle.176

Bekanntmachung der Bank deutscher Länder vom 20. April 1949 über den Aufruf der Banknoten zu

20 DM der blauen Ausgabe ..177

Personalveränderungen . . . .177

Berichtigung zur Landesverordnung über Grundstücks­verkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der

Erbhöfe vom 11. Dezember 1948 178

Berichtigung zur Bekanntgabe über die Organisation der Beiräte für Berufs- und Fachschulen vom

10. September 1948 . 178

Druckfehlerberichtigungen (mit Deckblatt).178

Inhaltsverzeichnis des französischen Oberkommandos kl Deutschland Nr. 257 bis 265 . ... 178

Beilage

(Siehe Notizen im Badischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf den Seiten 76 und 99)

Endgültige Entscheidungen im Verfahren der politischen

Säuberung (97. Fortsetzung)

A. Urteile. im Spruchkammerverfahren . ... 213

B. Mitläufevbegünstigte der Verordnung 165 . . . 221

C. Jugendamnestie .... .... 225

D. Entscheidungen im Verwaltungsverfahren ohne

Sühnemaßnahmen. 226

E. Berichtigungen . .228

2. allgemeine Deckungsmittel (Steuereinnahmen, Ei­nanzzuweisungen, Erträge des allgemeinen Ka­pital- und Grundvermögens und der Rücklagen, Ablieferungen der wirtschaftlichen Unternehmen und sonstige allgemeine Zuweisungen);

3. Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt sind.

Ordentliche Ausgaben sind:

Haushaltsausgaben zur Befriedigung der laufenden Bedürfnisse der Gemeinde (fortdauernde Aus­gaben) und Ausgaben für einen einmaligen Be­darf (einmalige Ausgaben), soweit sie aus ordent­lichen Einnahmen bestritten werden.

(3) Der außerordentliche Haushaltsplan enthält die außerordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden Ausgaben (außerordentliche Ausgaben). In den außerordentlichen Haushaltsplan sind ferner die Anteilsbeträge aus dem ordentlichen Haushalts­plan für solche Vorhaben aufzunehmen, die nur teil­weise aus außerordentlichen Einnahmen bestritten werden sollen.

Außerordentliche Einnahmen sind:

1. Erlöse aus der Aufnahme von Darlehen;

2. Erlöse aus der Veräußerung von Gemeindever­mögen (mit Ausnahme der beweglichen Vermö­gensgegenstände, die zum Gebrauch oder Ver- brauch in der laufenden Verwaltung bestimnj sind);