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BADISCHES GESETZ-UND TEROKDNUNGSBLATT
Regierungsblatt der Landesregierung Baden
4 lahrgang
Freiburg i. Br.. 11. Mai 1949
Nummer 18/19
Inhalt
Landesverordnungen, Bekanntmachungen, Personalveränderungen
Seite
Verordnung des Badischen Ministeriums des Innern vom 5. März 1949 über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gem.-
HVO) .IW
Landesverordnung vom 3. Mai 1949 über die Bekämpfung des Borkenkäfers.MQ
Landesverordnung vom 24. Februar 1949 über Erhöhung der Tarifsätze für den Möbeltransport ..... 170
Landesverordnung vom 24. Februar 1949 über -die Berechnung von Leerfrachten für Möbelwagen im Möbelfernverkehr . ..... 171
Landesverordnung vom 30. März 1949 zur Änderung der Verordnung über Preise für Silber vom 6. Oktober 1936
(RGBl I S 861). . 17i
Landesverordnung vom 4. April 1949 über Preise für Hochzuchtsaatgut von Futterraps und Futterrübsen (einschließlich „Liho“ ~ Sommerfutterraps) zur Aussaat 1948/49 . . 17-1
Landesverordnung vom 4. April 1949 über Preise für Saatmais inländischer Erzeugung ab Ernte 1948 . . 172
Landesverordnung • vom 4. April 1949 über Preise für
stickstoffhaltige Düngemittel . .172
Landesverordnung vom 5. April 1949 zur Änderung der Anordnung über Höchstpreise für Kisten aus Nadelholz in Baden (Badischer Staatsanzeiger vom 16. April
1941 Folge 15) ... . 173
Bekanntmachung vom 7. März 1949 über den Jugendherbergsbeitrag . ... 173
Bekanntmachung vom 29. März 1949 über Geldsamm-
lungen in Schulen . . .174
Bekanntmachung vom 4. April 1949 über die Zweite Lehrerprüfung für Schulhelfer und Schulhelferinnen
—• Meldung und Prüfungsfächer —.174
Bekanntmachung vom 5. April 1949 über die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen — Katholische Religionsprüfun^ —. 175
Verordnung des Badischen Ministeriums des Innern über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO.)
vom 5 März 1949
Auf Grund des § 87 Abs. 2 der Badischen Ge- meindeordmmg vom 23. September 1948 (GVB1. S. 177) wird im Einvernehmen mit dem Badischen Ministerium der Finanzen für die Gemeinden folgendes verordnet:
Erster Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans Unterabschnitt I
Gliederung des Haushaltsplans
§ 1
(1) Der Haushaltsplan ist ein Bestandteil der Haushaltssatzung (Anlage Muster l 1 ); er gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Haushaltsplan.
(2) Der ordentliche Haushaltsplan enthält die ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden Ausgaben (ordentliche Ausgaben).
Ordentliche Einnahmen sind:
1. Verwaltungseinnahmen (Haushaltseiunahnien, die sich aus der laufenden Verwaltung ergeben, einschließlich Gebühren und Beiträge);
1 Seite 163
Seit©
Bekanntmachung vom 5. April 1949 über die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen — Evangelische Religionsprüfung —.175
Bekanntmachung vom 31. März 1949 über die Aufhebung der Maschinen- und Elektrotechnischen Abteilung des
Badischen Ministeriums der Finanzen.136
Bekanntmachung vom 12 März 1949 über die Errichtung
einer Forschungsüberwachungsstelle.176
Bekanntmachung der Bank deutscher Länder vom 20. April 1949 über den Aufruf der Banknoten zu
20 DM der blauen Ausgabe ..177
Personalveränderungen . . . .177
Berichtigung zur Landesverordnung über Grundstücksverkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der
Erbhöfe vom 11. Dezember 1948 178
Berichtigung zur Bekanntgabe über die Organisation der Beiräte für Berufs- und Fachschulen vom
10. September 1948 . 178
Druckfehlerberichtigungen (mit Deckblatt).178
Inhaltsverzeichnis des französischen Oberkommandos kl Deutschland Nr. 257 bis 265 . ... 178
Beilage
(Siehe Notizen im Badischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf den Seiten 76 und 99)
Endgültige Entscheidungen im Verfahren der politischen
Säuberung (97. Fortsetzung)
A. Urteile. im Spruchkammerverfahren . ... 213
B. Mitläufevbegünstigte der Verordnung 165 . . . 221
C. Jugendamnestie .... .... 225
D. Entscheidungen im Verwaltungsverfahren ohne
Sühnemaßnahmen. 226
E. Berichtigungen . .228
2. allgemeine Deckungsmittel (Steuereinnahmen, Einanzzuweisungen, Erträge des allgemeinen Kapital- und Grundvermögens und der Rücklagen, Ablieferungen der wirtschaftlichen Unternehmen und sonstige allgemeine Zuweisungen);
3. Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt sind.
Ordentliche Ausgaben sind:
Haushaltsausgaben zur Befriedigung der laufenden Bedürfnisse der Gemeinde (fortdauernde Ausgaben) und Ausgaben für einen einmaligen Bedarf (einmalige Ausgaben), soweit sie aus ordentlichen Einnahmen bestritten werden.
(3) Der außerordentliche Haushaltsplan enthält die außerordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden Ausgaben (außerordentliche Ausgaben). In den außerordentlichen Haushaltsplan sind ferner die Anteilsbeträge aus dem ordentlichen Haushaltsplan für solche Vorhaben aufzunehmen, die nur teilweise aus außerordentlichen Einnahmen bestritten werden sollen.
Außerordentliche Einnahmen sind:
1. Erlöse aus der Aufnahme von Darlehen;
2. Erlöse aus der Veräußerung von Gemeindevermögen (mit Ausnahme der beweglichen Vermögensgegenstände, die zum Gebrauch oder Ver- brauch in der laufenden Verwaltung bestimnj sind);