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(3) Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot auch in einer Tageszeitung bekanntgemacht wird. § 20 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 des Gesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Aufgebotsfrist des § 21 und die Frist des § 43 des Gesetzes beginnen mit dem Ablauf des Tages der Ausgabe der Verschollenheitsliste in Hamburg. Mit dem gleichen Zeitpunkt gilt die Zustellung des Beschlusses, durch den der Verschollene für tot erklärt wird (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes), als bewirkt.
§2
Die Verordnungen zur Ergänzung des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 17.Januar 1942 (RGB1.I S.31) und vom 20.Januar 1943 (RGB1.1 S.66) werden aufgehoben.
§3
Bekanntmachungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem allgemein für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatt veröffentlicht worden sind, sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie nach dem Verschollenheitsgesetz in einer Tageszeitung hätten veröffentlicht werden müssen.
§4
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1949 in Kraft.
Stuttgart, den 4.Mai 1949
Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier J. Beyerle Fritz Ulrich Th. Bäuerle Dr. Kaufmann Dr. Veit Otto Steinmayer
Bekanntmachung Nr. 1040 der Landesregierung zum Aufbaugesetz und zum Baulandgesetz
Vom 16. Mai 1949
Die Militärregierung Württemberg-Baden hat durch Anordnung vom 4.April 1949* § 18, Ziff.7a, des Gesetzes Nr.329-Aufbaugesetz-vom 18. August 1948(Reg.Bl. S.127) und § 27, Abs. 2, Ziff. 1, des Baulandgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 351 des Innenministeriums über die Neufassung des Gesetzes über die Erschließung von Bauland durch Umlegung und Grenzregelung vom 24. September 1948 (Reg.Bl. S. 157) aufgehoben.
.Stuttgart, den 16. Mai 1949
Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier Fritz Ulrich Th. Bäuerle Dr. Kaufmann Dr. Veit Stooß
* Veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 18 vom 23. April 1949.
Vorordnung Nr. 1042 Erste Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Radiogesetzes Nr. 1039
Vom 16. Mai 1949
Zur Durchführung des Radiogesetzes (Gesetz Nr. 1039) vom 6. April 1949 wird über die Wahl der Mitglieder des Rundfunkrates gemäß § 4 der Satzung für den „Süddeutschen Rundfunk“ in Stuttgart folgende Verordnung erlassen:
§1
Zu Ziff. 4, Abs. 2, Ziff. 1-3
Der Vertreter der evangelischen Kirche wird durch den evangelischen Landesbischof von Württemberg und den Badischen Oberkirchenrat in Karlsruhe, der Vertreter der katholischen Kirche durch den Erzbischof von Freiburg und den Bischof von Rottenburg bestimmt. Der Vertreter der israelitischen Religionsgemeinschaft wird durch die Leitung der israelitischen Kultusgemeinden in Nordwürttemberg und Nordbaden gemeinsam bestimmt.
§2
Zu § 4, Abs.2, Ziff. 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14
Die Vertreter gemäß Ziff.4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 werden von den Leitungen der Organisationen oder Vereinigungen aus Nordwürttemberg und Nordbaden jeweils gemeinsam gewählt. Dabei hat jede Organisation eine Stimme. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu wählen, der gegebenenfalls für den Rest der Wahlperiode die Stelle eines ausscheidenden Vertreters einnimmt. Nachwahl während der Wahlperiode findet nicht statt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat bei der erstmaligen Wahl der Landtag auf Grund der von den Organisationen oder Vereinigungen eingereichten Vorschläge die Wahl der Vertreter vorzunehmen. Bei späteren Wahlen übernimmt diese Aufgabe der Rundfunkrat.
§3
Zu §4, Abs.2 Ziff. 6, 12, 15, 16, 17, 18, 19, 20,21
Die Vorstände der in Ziff. 6, 12, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 genannten Organisationen und Verbände aus Nordwürttemberg und Nordbaden wählen jeweils in geheimer Abstimmung entsprechend ihrer Mitgliederzahl je eine aus 5-7 Personen bestehende Wahlversammlung. Diese Wahlversammlung wählt in geheiner Abstimmung einen Vertreter und einen Ersatzmann für die Dauer der Wahlperiode. Der Ersatzmann tritt im Falle des vorzeitigen Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds des Rundfunkrats. Nachwahl während der Wahlperiode findet nicht statt.