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§4

Die Wahlen haben jeweils bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlterinins im Staatsanzeiger, erstmals bis 25. Mai 1949, zu erfolgen. Ist eine Wahl bei den in § 3 auf­geführten Organisationen und Verbänden nicht ordnungs- oder fristgemäß möglich, so bestimmt erstmals der Landtag den jeweiligen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der wahlberechtigten Organisationen (Satzung desSüddeut­schen Rundfunks in Stuttgart §4 Abs.3 und 4). Bei späteren Wahlen übernimmt der Rundfunkrat diese Aufgabe.

Bei der Wahl aller Vertreter ist darauf zu achten, daß die beiden Landesteile Nordwürttemberg und Nordbaden bei Verteilung der Vertretersitze möglichst gleichmäßig berück­sichtigt werden.

§5

Wenn von den gewählten Vertretern der Ziff.4-21 ein­schließlich der Ersatzmänner während einer Wahlperiode durch Tod oder andere Umstände mehr als sieben Mitglieder aus dem Rundfunkrat ausgeschieden sind, so ist der Rund­funkrat berechtigt, sich für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl von Ersatzmitgliedern aus den vertretungsberech­tigten Organisationen, Vereinigungen und Verbänden zu ergänzen.

§6

Die Wahlen werden von einem Ausschuß des Rundfunk­rats überprüft, dessen Zusammensetzung der Rundfunkrat selbst bestimmt. Die erstmaligen Wahlen überprüft ein Aus­schuß, bestehend aus den gemäß § 4 Abs. 2 Ziff.22 der Sat­zung gewählten Vertretern des Landtags.

§ 7

Die Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Staats­anzeiger in Kraft.

Stuttgart, den 16.Mai 1949

Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:

Dr. Reinhold Maier Fritz Ulrich Th. Bäuerle Dr. Kaufmann Dr. Veit Stooß

Verordnung Nr. 1045 Zweite Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Radiogesetzes

Vom 30.Mai 1949

Zur Durchführung des Gesetzes Nr. 1039 Radiogesetz - vom 6. April 1949 (Reg.Bl. S.71) wird für die Wahl der Mit­glieder des Rundfunkrats auf Grund von § 4 der Satzung für denSüddeutschen Rundfunk in Stuttgart verordnet:

§ 1

Die in § 4 der Verordnung Nr. 1042, Erste Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Radiogesetzes vom 16. Mai 1949 veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 21. Mai 1 1949 Nr. 22, bestimmte Frist für die erstmalige Durchfüh­rung der Wahlen wird bis zum 12. Juni 1949 verlängert.

§2

Die Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Staats­anzeiger in Kraft.

Stuttgart, den 30.Mai 1949

Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:

Dr. Reinhold Maier J. Beyerle Fritz Ulrich Dr. Veit Stooß Otto Steinmayer

Berichtigungen

ln § 1, Zeile 3 des Gesetzes Nr. 939 über Heilung von Form- mängeln bei Eheschließungen vom 3. März 1949 (Reg.Bl. S. 45) muß es stattin einem nicht unter deutscher Verwal­tung stehenden Gebiete heißen:in einem nicht mehr unter deutscher Verwaltung stehenden Gebiete.

In § 7b und §8 Abs.3b des Gesetzes Nr. 227, Wtirtt.-Badi­sches Vertragshilfegesetz 1947 vom 3.März 1949 (Reg.Bl. S.41), muß es stattLombarddarlehen der Reichsbank heißen:Lombarddarlehen der Reichsbank oder ihrer Rechts­nachfolger.

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