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§4
Die Wahlen haben jeweils bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlterinins im Staatsanzeiger, erstmals bis 25. Mai 1949, zu erfolgen. Ist eine Wahl bei den in § 3 aufgeführten Organisationen und Verbänden nicht ordnungs- oder fristgemäß möglich, so bestimmt erstmals der Landtag den jeweiligen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der wahlberechtigten Organisationen (Satzung des „Süddeutschen Rundfunks“ in Stuttgart §4 Abs.3 und 4). Bei späteren Wahlen übernimmt der Rundfunkrat diese Aufgabe.
Bei der Wahl aller Vertreter ist darauf zu achten, daß die beiden Landesteile Nordwürttemberg und Nordbaden bei Verteilung der Vertretersitze möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.
§5
Wenn von den gewählten Vertretern der Ziff.4-21 einschließlich der Ersatzmänner während einer Wahlperiode durch Tod oder andere Umstände mehr als sieben Mitglieder aus dem Rundfunkrat ausgeschieden sind, so ist der Rundfunkrat berechtigt, sich für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl von Ersatzmitgliedern aus den vertretungsberechtigten Organisationen, Vereinigungen und Verbänden zu ergänzen.
§6
Die Wahlen werden von einem Ausschuß des Rundfunkrats überprüft, dessen Zusammensetzung der Rundfunkrat selbst bestimmt. Die erstmaligen Wahlen überprüft ein Ausschuß, bestehend aus den gemäß § 4 Abs. 2 Ziff.22 der Satzung gewählten Vertretern des Landtags.
§ 7
Die Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.
Stuttgart, den 16.Mai 1949
Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier Fritz Ulrich Th. Bäuerle Dr. Kaufmann Dr. Veit Stooß
Verordnung Nr. 1045 Zweite Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Radiogesetzes
Vom 30.Mai 1949
Zur Durchführung des Gesetzes Nr. 1039 — Radiogesetz - vom 6. April 1949 (Reg.Bl. S.71) wird für die Wahl der Mitglieder des Rundfunkrats auf Grund von § 4 der Satzung für den „Süddeutschen Rundfunk“ in Stuttgart verordnet:
§ 1
Die in § 4 der Verordnung Nr. 1042, Erste Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Radiogesetzes vom 16. Mai 1949 — veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 21. Mai 1 1949 Nr. 22 —, bestimmte Frist für die erstmalige Durchführung der Wahlen wird bis zum 12. Juni 1949 verlängert.
§2
Die Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.
Stuttgart, den 30.Mai 1949
Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier J. Beyerle Fritz Ulrich Dr. Veit Stooß Otto Steinmayer
Berichtigungen
ln § 1, Zeile 3 des Gesetzes Nr. 939 über Heilung von Form- mängeln bei Eheschließungen vom 3. März 1949 (Reg.Bl. S. 45) muß es statt „in einem nicht unter deutscher Verwaltung stehenden Gebiete“ heißen: „in einem nicht mehr unter deutscher Verwaltung stehenden Gebiete“.
In § 7b und §8 Abs.3b des Gesetzes Nr. 227, Wtirtt.-Badisches Vertragshilfegesetz 1947 vom 3.März 1949 (Reg.Bl. S.41), muß es statt „Lombarddarlehen der Reichsbank“ heißen: „Lombarddarlehen der Reichsbank oder ihrer Rechtsnachfolger“.
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